Insbesondere in Konzernen ist es problematisch, die organisatorische Eingliederung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft herzustellen. Der V. Senat des BFH hat dieses Merkmal zuletzt sehr strikt interpretiert. Nunmehr ist es aber der V. Senat, der mit Urteil vom 10.05.2017 – V R 7/16 festgestellt hat, dass eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung der Geschäftsführungsorgane möglich ist, wenn ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag existiert.
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