Umsatzsteuer Newsletter 28/2017
Brezn vom Breznläufer unterliegen ermäßigtem Steuersatz
Pünktlich zum Wiesnauftakt veröffentlicht der BFH ein Urteil zum Steuersatz auf den Verkauf von Brezn. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu den Restaurationsleistungen. Das Ergebnis: Beim Verkauf der Brezn durch einen Breznläufer fallen 7% an, verkauft die Wiesnbrezn der Festwirt fallen dagegen 19% Umsatzsteuer an. Auch wenn das Ergebnis nicht zu beanstanden ist: Die Begründung ist aus bayerischer Sicht skandalös und verlangt eine Gegenvorstellung. Wir wünschen eine schöne Wiesnzeit!

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1. Sachverhalt
Die Klägerin pachtete Stände in Festzelten auf dem Oktoberfest zum Verkauf von Wiesnbrezn. Für den Verkauf setzte sie auch Breznläufer ein. Diese gehen von Tisch zu Tisch und bieten die Wiesnbrezn feil. Finanzamt und FG beurteilten die Verkäufe durch die Breznläufer als Restaurationsleistung und unterwarfen sie dem Regelsteuersatz.
 
2. Rechtliche Würdigung des BFH
Der BFH beurteilt die Abgabe der Wiesnbrezn in seinem Urteil vom 03.08.2017 (V R 15/17) hingegen als Lieferung zum ermäßigten Steuersatz. Es fehle an den erforderlichen Dienstleistungselementen, die aus der Lieferung der Wiesnbrezn eine einheitliche Restaurationsleistung machen. Die in den Festzelten vorhandenen „Verzehrvorrichtungen“ und die „Beschallung“ können der Klägerin nicht zugerechnet werden. Beides seien Dienstleistungen an die Wiesnbesucher. Sie werden jedoch von Dritten, den Festwirten, erbracht und seien der Klägerin nicht zurechenbar. Zudem seien Brezn „Standardspeisen einfachster Art“ (sic!), für deren Verzehr keine „Hilfsvorrichtung“ erforderlich sei.
 
3. Fazit und Auswirkungen auf die Praxis
Der BFH bestätigt mit dem Urteil seine Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 30.06.2011, V R 18/10). Nur sonstige Leistungen des Lieferers können zusammen mit der Lieferung eine Restaurationsleistung ergeben. Leistungen Dritter sind unbeachtlich. Der Begründung kann ein Bayer aber nicht zustimmen. Selbst Wikipedia anerkennt die Wiesnbrezn als eine besondere Variante der gemeinen Brezel. Sie ist wesentlich größer. Sie hat eine hellgelbe bis gebräunte Kruste und eine an frisches Weißbrot erinnernde Konsistenz. Sie eignet sich hervorragend zum Auftunken von Bratensaft (vgl. wikipedia.de) und ist die perfekte Begleiterin von Weißwurst, Obatzdn und einer Mass Bier (vgl. oktoberfest-live.de). Eine Standardspeise einfachster Art ist die Wiesnbrezn eben nicht! Allerdings dürfte das Urteil einen erfreulichen Nebeneffekt haben: Ausländische Wiesnbesucher können den Daheimgebliebenen Wiesnbrezn mitbringen und von der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen profitieren. Der internationale Erfolg der Wiesn dürfte dadurch weiter steigen.

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 15.09.2017