Der BFH hat eine weitere Entscheidung zu einem Konsignationslagerfall veröffentlicht (V R 1/16). Darin spricht sich der BFH gegen eine Direktlieferung aus, weil bei Versendung ins Lager kein verbindlicher Kaufvertrag vorlag. Wenig überraschend bleibt der BFH damit insgesamt seiner eingeschlagenen Linie treu (siehe KMLZ Newsletter 03/2017). Interessant ist auch die weitere Feststellung des BFH, dass die irrtümlich ohne Umsatzsteuer vereinbarte Gegenleistung einen Bruttobetrag darstellt, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Dies ist nicht nur für Konsignationslagerfälle maßgeblich, sondern für alle Fälle, bei denen später Umsatzsteuer nachzuzahlen ist.
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