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Fast ein Jahr lang hat die Finanzverwaltung an dem Anwendungsschreiben zur Neuregelung des § 2b UStG gearbeitet. Das BMF ist sichtlich bemüht, die erheblichen Auswirkungen abzuschwächen. Dies gipfelt darin, dass der Steueranwender nach dem „Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns“ zu wissen hat, was er tut. Auch wenn der öffentlichen Hand noch fünf Jahre Zeit für die Umstellung bleiben, der Arbeitsaufwand wird immens sein. Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen nun im Fokus der Besteuerung.
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Die EU-Kommission hält die aktuell geltenden Regelungen für den E-Commerce für zu kompliziert und will diese vereinfachen. Die Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte für den Versandhandel abzuschaffen und gleichzeitig den Anwendungsbereich für den Mini-One-Stop-Shop auf den Versandhandel auszudehnen. Flankierend soll es Änderungen für den Versandhandel aus Drittländern in die EU geben, u.a. eine Steuerbefreiung für Einfuhren bis zu einem Wert von EUR 150. Dafür soll die Steuerbefreiung für Einfuhren von geringem Wert (bis zu EUR 22) abgeschafft werden. Außerdem sind Vereinfachungen sowohl für Versandhändler als auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen geplant, insbesondere eine Geringfügigkeitsschwelle. Last but not least soll der ermäßigte Steuersatz für E-Books zugelassen werden.
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Zum Jahreswechsel wird es einige Gesetzesänderungen geben, die primär das formelle Recht betreffen, aber auch Auswirkungen im Bereich Umsatzsteuer haben werden. Der Schwellenwert für Rechnungen über Kleinbeträge wird von EUR 150 auf EUR 200 angehoben. Geplant ist auch eine verkürzte Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine. Ob Letzteres umgesetzt wird, ist wegen der ablehnenden Haltung des Bundesrats noch ungewiss. Die Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung verlängert sich bis zum 31. Juli des Folgejahres, für steuerberatene Unternehmen bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Flankierend dazu gibt es Verschärfungen bei den Verspätungszuschlägen.
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