Eine USt-IdNr. ist nicht immer eine „echte“ USt-IdNr., die als Buchnachweis taugt. Das war das Problem, mit dem sich der EuGH im Fall „Euro Tyre 2“ auseinandersetzen musste. Der EuGH hat aber erwartungsgemäß und in konsequenter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass formelle Anforderungen wie die Buch- und Belegnachweise keine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind. Die Steuerbefreiung darf deshalb nicht versagt werden, nur weil die vom Abnehmer verwendete USt-IdNr. nicht im MIAS registriert war, selbst wenn der Lieferer davon wusste. Die Bedeutung der USt-IdNr. wird vom EuGH also immer weiter reduziert. Die Grenze bilden nur betrügerische Aktivitäten oder derart starke Mängel, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung quasi nicht nachweisbar sind.
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