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Eine USt-IdNr. ist nicht immer eine „echte“ USt-IdNr., die als Buchnachweis taugt. Das war das Problem, mit dem sich der EuGH im Fall „Euro Tyre 2“ auseinandersetzen musste. Der EuGH hat aber erwartungsgemäß und in konsequenter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass formelle Anforderungen wie die Buch- und Belegnachweise keine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind. Die Steuerbefreiung darf deshalb nicht versagt werden, nur weil die vom Abnehmer verwendete USt-IdNr. nicht im MIAS registriert war, selbst wenn der Lieferer davon wusste. Die Bedeutung der USt-IdNr. wird vom EuGH also immer weiter reduziert. Die Grenze bilden nur betrügerische Aktivitäten oder derart starke Mängel, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung quasi nicht nachweisbar sind.
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Insbesondere in Konzernen ist es problematisch, die organisatorische Eingliederung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft herzustellen. Zuletzt hat der V. Senat dieses Merkmal weiter sehr strikt interpretiert. Hiervon weicht nunmehr der XI. Senat ab. Auch ohne Personenidentität kann die organisatorische Eingliederung vorliegen. So können insbesondere Weisungsrechte der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers der Muttergesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer der Tochtergesellschaft ausreichend sein.
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Bei einer Lieferung über ein Konsignationslager liegt eine Direktlieferung vor und bleibt die Zwischenlagerung unberücksichtigt, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung zum Lager feststeht. Dies hat der BFH in seinem gestern veröffentlichten Urteil (V R 31/15) entschieden. Er kommt damit zum gleichen Ergebnis wie die in den letzten beiden Jahren zu diesem Thema ergangenen FG-Urteile. Der BFH widerspricht insofern der undifferenzierten Auffassung der Finanzverwaltung. So mancher ausländische Lieferant wird dies begrüßen, da er sich dadurch ggf. eine Registrierung in Deutschland erspart. Allerdings ergeben sich auch praktische Schwierigkeiten, wie z. B. die zeitliche Differenz zwischen Beginn der Versendung und Rechnungsstellung oder die Wechselwirkungen zum Handels- und Ertragsteuerrecht. Konsignationslagerverträge und deren praktische Abwicklung gehören nun jedenfalls auf den Prüfstand.
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