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In wenigen Tagen, am 30. September, endet für in der EU ansässige Unternehmen die Frist zur Einreichung von Vorsteuervergütungsanträgen für das Jahr 2016. Gerade noch rechtzeitig macht das BMF mit Schreiben vom 22.09.2017 auf kleine Zugeständnisse und auf eine bedeutsame Verschärfung aufmerksam. Die unterjährig genaue zeitliche Zuordnung der Rechnungen ist nicht mehr so wichtig. Dafür gilt ein Vergütungsantrag dann nicht mehr als eingereicht, wenn bestimmte Informationen fehlen. Demzufolge nützt es also nichts, wenn man später nachbessert. Der „erste Schuss“ muss sitzen. Die Regelungen zu den beizufügenden Rechnungen sind zudem auch verschärft worden.
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Pünktlich zum Wiesnauftakt veröffentlicht der BFH ein Urteil zum Steuersatz auf den Verkauf von Brezn. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu den Restaurationsleistungen. Das Ergebnis: Beim Verkauf der Brezn durch einen Breznläufer fallen 7% an, verkauft die Wiesnbrezn der Festwirt fallen dagegen 19% Umsatzsteuer an. Auch wenn das Ergebnis nicht zu beanstanden ist: Die Begründung ist aus bayerischer Sicht skandalös und verlangt eine Gegenvorstellung. Wir wünschen eine schöne Wiesnzeit!
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Bei einem Leistungsangebot unter Selbstkostenpreis kommt es oft zu Vorsteuerüberhängen. Ende 2016 wertete der V. Senat des BFH eine daraus entstandene Asymmetrie als Zeichen dafür, dass der Leistende nicht als Unternehmer tätig ist (KMLZ Newsletter 8/2017). Der Vorsteuerabzug wäre dann nicht möglich. Ein neues Urteil des XI. Senats verdeutlicht, dass bei dieser Prüfung der Unternehmereigenschaft alle Gesichtspunkte des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Diese auf die öffentliche Hand bezogene Entscheidung kann auch für die Privatwirtschaft Auswirkungen haben.
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