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Umsatzsteuer Newsletter 26/2017
Der BFH hat die Frage nach der Steuerbefreiung für Fahrschulen dem EuGH zur Klärung vorgelegt (Az. V R 38/16). Die Vorlagefragen sind begrüßenswerterweise umfangreich. Sollte der EuGH die Steuerbefreiung bejahen, würde dies ihren Anwendungsbereich ausweiten. Dann könnten auch die Leistungen anderer gewerblicher Schulen und selbstständiger Lehrer umsatzsteuerfrei sein. Um in diesem Fall optimal von der Steuerbefreiung profitieren zu können, besteht für betroffene Unternehmer bereits jetzt Handlungsbedarf.
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Durch die Einführung eines Split-Payment-Systems will der rumänische Fiskus künftig den Zahlungsverkehr zwischen Steuerpflichtigen kontrollieren. Ab 01.01.2018 sollen Leistungsempfänger den in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag zwingend auf ein spezielles Steuerkonto des Leistenden überweisen. Dies gilt auch für nicht in Rumänien ansässige, dort lediglich umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen.
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Das BMF setzt die Rechtsprechung des BFH zum Verzicht auf die Steuerbefreiung sowie dessen Rücknahme um. Hiernach sind der Verzicht sowie dessen Rücknahme zukünftig noch bis zur materiellen Bestandskraft zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Grundstückslieferungen außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens. In diesen Fällen können Unternehmer künftig nur noch bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages zur Steuerpflicht optieren.
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