Die Besteuerung von Reiseleistungen gemäß § 25 UStG verstößt laut EuGH-Urteil vom 08.02.2018 gegen die MwStSystRL. Deutschland wird nun § 25 UStG ändern müssen. Zum einen ist der Anwendungsbereich der Margenbesteuerung auf B2B-Leistungen zu erweitern. Und zum anderen muss die Möglichkeit, Gesamtmargen zu bilden, untersagt werden. Bis es so weit ist, kann es bei grenzüberschreitenden Fällen noch zu Doppel- oder Nichtbesteuerungen kommen, auf die man achten sollte. Um zu positiven Ergebnissen zu gelangen, könnte man sich direkt auf die EuGH-Rechtsprechung berufen. Für Kalkulationen und Angebote sowie Verträge, die künftige Projekte betreffen, wären die bevorstehenden steuerlichen Änderungen bereits vorsorglich zu berücksichtigen. Allerdings bestehen noch einige andere offene Fragen.
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