Unternehmen, die Reiseleistungen beziehen, haben ein Wahlrecht, den (unionsrechtswidrigen) § 25 UStG anzuwenden oder sich auf die Art. 306 ff. MwStSystRL zu berufen. Dies bestätigt der BFH in seinem am 02.05.2018 veröffentlichten Urteil vom 13.12.2017 (XI R 4/16). Damit können die Unternehmen die steuerlich optimale Gestaltung wählen, für sich selbst wie auch für ihre Kunden, die letztlich die Umsatzsteuerbelastung zu tragen haben. Damit können die Unternehmen ein Maximum an Flexibilität nutzen und haben theoretisch die Möglichkeit, durch bewusste Gestaltung steuerlich unbelastete („weiße“) Umsätze zu generieren. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der Gesetzgeber reagiert und § 25 UStG anpasst.
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