Umsatzsteuer Newsletter 25/2018
Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab April 2015
Mit Beschluss vom 25.04.2018 hat der 9. Senat des BFH „schwerwiegende Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen geäußert. Das BMF weist nun die Finanzämter an, für Zinszeiträume ab April 2015 Aussetzung der Vollziehung jeglicher Zinsfestsetzung zu gewähren, in der der Zinssatz nach § 238 AO zugrunde gelegt wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass Steuerpflichtige gegen den Zinsbescheid Einspruch einlegen. Sie müssen weiterhin die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids beantragen.

Suche

1.    Einführung
In unserem Newsletter 20/2018 vom 18.05.2018 hatten wir einen bahnbrechenden Beschluss des 9. BFH-Senats vorgestellt (BFH, Beschl. v. 25.04.2018 – IX B 21/18). Darin hält der Senat den Zinssatz von Nachzahlungszinsen für verfassungswidrig. Der Zinssatz beträgt 6% pro Jahr (§ 238 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung). Wir haben daher allen Steuerpflichtigen empfohlen, spätestens jetzt gegen jeden Bescheid über Nachzahlungszinsen Einspruch einzulegen und parallel Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

2.    Reaktion des BMF
Das BMF hat jetzt unerwartet schnell auf den Beschluss des BFH reagiert. In einem Schreiben vom 14.06.2018 erläutert das BMF, wie Finanzämter mit dem Beschluss umgehen sollen (BMF, Schr. v. 14.06.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01, 2018/0482980). Dabei differenziert das BMF zwischen Zinsen, die ab April 2015 entstanden sind, und Zinsen aus Zeiträumen vor April 2015.

2.1    Zinsentstehung ab April 2015
Das BMF weist alle Finanzämter an, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn die Zinsen ab April 2015 entstanden sind. Dies gilt unabhängig von der Steuerart und dem Besteuerungszeitraum. Die Anweisung beschränkt sich darüber hinaus auch nicht auf Nachzahlungszinsen. Sie gilt vielmehr für jeden Zinsbescheid, in der der Zinssatz nach § 238 AO zugrunde gelegt wurde, d.h. Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO). Voraussetzung ist aber, dass der Steuerpflichtige gegen den Zinsbescheid Einspruch eingelegt hat. Weiterhin muss er Aussetzung der Vollziehung beantragen. Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, setzt das Finanzamt den Zinsbescheid aus.

2.2    Zinsentstehung vor April 2015
Die o.g. Anweisung findet keine Anwendung auf Zinsen, die vor April 2015 entstanden sind. Diesbezüglich können sich Steuerpflichtige also nicht auf den BFH-Beschluss berufen.
Aus Sicht des BMF kann hier nur bei unbilliger Härte Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Das BMF liefert in seinem Schreiben gleich eine Begründung, warum Zinsbescheide regelmäßig keine unbillige Härte darstellen. Es bestätigt dabei letztlich die bisherige Verwaltungspraxis.

2.3    Fazit
Für Zeiträume ab April 2015 gewähren die Finanzämter ab sofort Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen. Als Voraussetzung muss Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt und die Aussetzung beantragt werden. Für Zeiträume davor bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis. Die folgende Übersicht zeigt, für welche Zinszeiträume die Finanzämter Aussetzung der Vollziehung gewähren sollen:



3.    Auswirkung für die Praxis
Für Steuerpflichtige gilt jetzt mehr als je zuvor: Legen Sie gegen jede Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragen Sie Aussetzung der Vollziehung. Der Einspruch muss sich ausdrücklich (auch) gegen die Zinsfestsetzung richten. Es genügt also nicht, nur den Steuerbescheid anzugreifen. Außerdem wird der Antrag nur dann erfolgreich sein, wenn er sich auf Zinszeiträume ab April 2015 beschränkt.

Für Zinszeiträume davor werden Sie vom Finanzamt eine ablehnende Entscheidung erhalten. Sie können dann zwar beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags lassen sich derzeit allerdings schwer abschätzen. Bisher hat der BFH stets bestätigt, dass der Zinssatz von 6% pro Jahr verfassungskonform ist, zuletzt für den Zinszeitraum 2013 (s. KMLZ-Newsletter 10/2018).

Der Beschluss des BFH betrifft Zinsfestsetzungen für die Zinszeiträume 2013–2015. Der Zinslauf für Nachzahlungszinsen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO). Für den Besteuerungszeitraum 2013 begann der Zinslauf damit am 01.04.2015. Dementsprechend hat sich der BFH ausschließlich mit den Zinsen befasst, die ab dem 01.04.2015 festgesetzt wurden. Das BMF hat dieses Datum jetzt auch als Stichtag seinem Schreiben zugrunde gelegt.

Aktuell sind mehrere Verfahren beim BFH und zwei Verfahren beim BVerfG zu der Frage anhängig, ob die Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sind. Es ist unklar, ob sich die Gerichte dem Beschluss des 9. Senats anschließen werden. Falls nein, dürfte das BMF sein Schreiben vom 14.06.2018 unverzüglich wieder aufheben.

Ansprechpartner:

Matthias Luther, L.L.M. Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 211 54095395
matthias.luther@kmlz.de

Stand: 18.06.2018