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Mit Beschluss vom 25.04.2018 hat der 9. Senat des BFH „schwerwiegende Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen geäußert. Das BMF weist nun die Finanzämter an, für Zinszeiträume ab April 2015 Aussetzung der Vollziehung jeglicher Zinsfestsetzung zu gewähren, in der der Zinssatz nach § 238 AO zugrunde gelegt wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass Steuerpflichtige gegen den Zinsbescheid Einspruch einlegen. Sie müssen weiterhin die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids beantragen.
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Die Leistungszeit ist in der Praxis eine der am häufigsten fehlenden Pflichtangaben auf Rechnungen. Nach neuester Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 01.03.2018, V R 18/17) kann sich die Leistungszeit jedoch auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Als Voraussetzung hierfür muss nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen sein, dass die Leistung im Monat der Rechnungsstellung bewirkt wurde.
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Ein Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungsrechnungen gehört zum unternehmerischen Alltag. Bleibt die Leistung aus, kann nach aktueller Sichtweise des EuGH der Vorsteuerabzug hier nur dann versagt werden, wenn der Anzahlende im Zeitpunkt der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Leistung unsicher ist (Urt. v. 31.05.2018, Rs. C-660/16 und C-661/16, Kollroß und Wirtl). Erlangt der Anzahlende die Kenntnis erst später, muss er den Vorsteuerabzug nur dann berichtigen, wenn er die Anzahlung vom Vertragspartner zurückerhalten hat.
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