Ein Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungsrechnungen gehört zum unternehmerischen Alltag. Bleibt die Leistung aus, kann nach aktueller Sichtweise des EuGH der Vorsteuerabzug hier nur dann versagt werden, wenn der Anzahlende im Zeitpunkt der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Leistung unsicher ist (Urt. v. 31.05.2018, Rs. C-660/16 und C-661/16, Kollroß und Wirtl). Erlangt der Anzahlende die Kenntnis erst später, muss er den Vorsteuerabzug nur dann berichtigen, wenn er die Anzahlung vom Vertragspartner zurückerhalten hat.
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