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In einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben werden. Dies hat der BFH in zwei Urteilen vom 21.06.2018 (V R 25/15 und V R 28/16) entschieden. Der BFH folgt damit dem EuGH in den deutschen Vorlageverfahren Geissel und Butin – C-374/16 und C-375/16. Es genügt, wenn der Leistende unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist. So genügt z. B. auch die Angabe der Anschrift einer Anwaltskanzlei, die für weitere Gesellschaften als Domizilsitz dient. Die Domizilanschrift des Leistenden begründet auch keine Bösgläubigkeit beim Leistungsempfänger. Trotz eines Umsatzsteuerbetrugs in der Leistungskette hat der BFH im Verfahren V R 28/16 den Vorsteuerabzug anerkannt. Der Nachweis des Wissens oder Hätte-Wissen-Müssens wäre vom Finanzamt zu führen gewesen. Der Nachweis wurde nicht erbracht.
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Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH (XI R 16/16 v. 25.04.2018) erstrecken sich personenbezogene Steuerbefreiungen im Rahmen von Dienstleistungskommissionen auch auf die Besorgungsleistungen des Kommissionärs. Der BFH widerspricht damit der geltenden Auffassung der Finanzverwaltung. Die Entscheidung führt zu Änderungen für alle Kommissionäre, die von der Umsatzsteuer befreite Leistungen besorgen. Sie sollten prüfen, ob für die Zukunft ohne Umsatzsteuer abzurechnen ist und ob für die Vergangenheit Steuererstattungen beantragt werden können.
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Nach Ansicht des BFH (Urt. v. 16.05.2018 – XI R 28/16) setzt eine Berichtigung der Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG nicht nur die Rechnungskorrektur voraus, sondern grds. auch, dass der Leistende den zu viel vereinnahmten Umsatzsteuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Ohne eine solche Rückzahlung sei der Leistende prinzipiell ungerechtfertigt bereichert. Dies bedeutet für Unternehmer, dass sie den entsprechenden Berichtigungsbetrag in vielen Fällen vorfinanzieren müssen. Zudem dürfen sie die Berichtigung der Steuerschuld ggü. dem Finanzamt erst in dem Besteuerungszeitraum erklären, in dem sowohl die Rechnungsberichtigung als auch die Rückzahlung erfolgt sind, nicht früher. Es dürfte jedoch auch weiterhin Konstellationen geben, in denen es auf eine Rückzahlung an den Leistungsempfänger nicht ankommt.
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