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Der BFH eröffnet mit seiner jüngsten EuGH-Vorlage (Beschl. v. 02.08.2018 – V R 33/17) die Diskussion darüber, inwiefern Steuersatzermäßigungen über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar sind, wenn (lediglich) vergleichbare Leistungen vorliegen. Hierbei beruft sich der BFH auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 20 EUGrdRCh. Der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes könnte sich damit zukünftig deutlich erweitern. Unternehmer sollten das weitere Verfahren genau beobachten. In bestimmten Fällen kann sich auch schon jetzt eine Prüfung empfehlen, ob ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden ist.
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Im Allgemeinen versagen Finanzverwaltung und Gerichte den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen für nicht steuerpflichtige Anteilsverkäufe. In seinem Urteil vom 08.11.2018 in der Rechtssache C&D Foods Aquisitions ApS (Az. C 502/17) erinnert der EuGH daran, dass es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt. Dient nämlich der Anteilsverkauf der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers oder erweitert er diese, kommt ein Vorsteuerabzug durchaus in Betracht. Dieser Grundsatz kann auch auf andere nicht steuerpflichtige Übertragungstatbestände angewandt werden, z. B. Grundstückslieferungen.
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Der BFH hat mit einem weiteren Urteil seine Rechtsprechung zur Geschäftsveräußerung im Ganzen präzisiert. Im Streitfall wurde nur das Inventar veräußert. Die Räume in Form des Ladenlokals gingen jedoch nicht mit über. Der BFH musste sich mit der Frage auseinander setzen, ob der isolierte Verkauf des Inventars bereits eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.
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