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Bislang hatte der BGH die Ansicht vertreten, dass Vorsteuerbeträge aufgrund des so genannten Kompensationsverbotes bei der Beurteilung von Umsatzsteuerhinterziehungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Da demnach nicht saldiert werden durfte, konnte auch ein Erstattungsanspruch des Täters gegenüber dem Finanzamt aufgrund von berechtigten Vorsteueransprüchen den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht beseitigen. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr für bestimmte Fälle aufgegeben und eine Saldierung von Vorsteuer und Umsatzsteuer zugelassen.
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Der britische Fiskus digitalisiert im Rahmen des Projekts „Making Tax Digital“ den Prozess der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen. Diese müssen künftig frei von manuellen Arbeitsschritten erstellt worden sein und müssen ausschließlich über eine spezielle Schnittstelle übermittelt werden. In drei Stufen werden die Anforderungen beginnend ab April 2019 bis April 2020 verschärft. Nicht in UK ansässige Unternehmen werden ab Oktober 2019 betroffen sein und sollten sich dahingehend vorbereiten. KMLZ bietet die Abgabe von Erklärungen über eine Software mit digitaler Programmierschnittstelle an. Mit dieser können die Vorgaben des digitalen Datenflusses erfüllt werden.
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Die aktuelle Entscheidung des EuGH in der Rechtssache baumgarten sports & more GmbH bedeutet für Unternehmer eine erfreuliche Entlastung bei Ratenzahlungsgeschäften (EuGH, Urt. v. 29.11.2018 – C 548/17). Auch wenn Unternehmer der sog. Soll-Besteuerung unterliegen, können sie es zukünftig vermeiden, im Zeitpunkt der (ersten) Leistungserbringung die Umsatzsteuer en bloc an das Finanzamt zahlen zu müssen. Sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer bei Ratenzahlungsgeschäften daher nicht mehr vorfinanzieren.
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