Seit dem 04.12.2018 dürfen die Mitgliedstaaten E-Books nunmehr ermäßigt besteuern. Es stellt sich die Frage, ob nicht sogar eine (rückwirkende?) Minderung des Steuersatzes geboten ist. Profitieren würden Anbieter von E Books. Wenn diese mit ihren Kunden Bruttopreise vereinbart haben, erhöht der geringere Steuersatz ihre Marge. Entlastet würden auch Institutionen wie Bibliotheken, Universitäten oder andere öffentliche Einrichtungen, die für den Bezug von E-Books aus dem Ausland die Umsatzsteuer zahlen (Reverse Charge), aber oft nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Andererseits stellt die Gesetzesänderung Steuerpflichtige vor neue umsatzsteuerliche Herausforderungen, z. B. bei Datenbanken mit unterschiedlich zu behandelnden Inhalten.
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