Umsatzsteuer Newsletter

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Seit dem 04.12.2018 dürfen die Mitgliedstaaten E-Books nunmehr ermäßigt besteuern. Es stellt sich die Frage, ob nicht sogar eine (rückwirkende?) Minderung des Steuersatzes geboten ist. Profitieren würden Anbieter von E Books. Wenn diese mit ihren Kunden Bruttopreise vereinbart haben, erhöht der geringere Steuersatz ihre Marge. Entlastet würden auch Institutionen wie Bibliotheken, Universitäten oder andere öffentliche Einrichtungen, die für den Bezug von E-Books aus dem Ausland die Umsatzsteuer zahlen (Reverse Charge), aber oft nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Andererseits stellt die Gesetzesänderung Steuerpflichtige vor neue umsatzsteuerliche Herausforderungen, z. B. bei Datenbanken mit unterschiedlich zu behandelnden Inhalten.
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Am 04.12.2018 beschloss der ECOFIN die Einführung der sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020. Im KMLZ-Newsletter 01/2019 haben wir die neuen Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgestellt. Daran anknüpfend geht der vorliegende Newsletter auf die Änderungen zum Belegnachweis ein, die ebenfalls zum 01.01.2020 in Kraft treten. Zukünftig enthält Art. 45a Abs. 1 MwSt-DVO eine Vermutungsregelung zugunsten des Steuerpflichtigen. Die jeweilige Finanzverwaltung kann die Vermutung jedoch widerlegen. Diese Neuregelung gilt grundsätzlich in der gesamten EU einheitlich und unmittelbar.
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Am 04.12.2018 beschloss der ECOFIN die Einführung der sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020. Mit dem Quick Fix für innergemeinschaftliche Lieferungen wird die USt-ID-Nr. des Erwerbers materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die USt-ID-Nr. muss von einem anderen als dem Abgangsmitgliedstaat erteilt sein. Fehlt diese, ist die Lieferung künftig zwingend steuerpflichtig. Gleiches wird für innergemeinschaftliches Verbringen gelten. Denn es wird als fiktive innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Anders als bei der Lieferung sieht das Mehrwertsteuerrecht jedoch keinen Vorsteuerabzug aus Ver-bringen vor. Vielen alltäglichen Sachverhalten der sog. vorübergehenden Verwendung droht daher eine finale Steuerbelastung, wenn deren Voraussetzungen wegfallen.
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