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Umsatzsteuer Newsletter 06/2019
Der EuGH hat in seinem Urteil Morgan Stanley (Rs. C-165/17) zur Berechnung der Vorsteuerquote aus Allgemeinkosten Stellung genommen. Die Entscheidung ist über den Finanzdienstleistungssektor hinaus interessant, da der EuGH hier allgemeingültige Aussagen trifft. Es geht um die Vorsteuerquote einer Betriebsstätte mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen in einem Mitgliedstaat, die Eingangsleistungen auch für Innenleistungen an ihre Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat nutzt. Die Hauptniederlassung hat ihrerseits steuerpflichtige und steuerfreie Ausgangsleistungen.
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Am 04.12.2018 beschloss der ECOFIN die Einführung der sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020. Ein zentraler und lang erwarteter Bestandteil der Quick Fixes sind die Regelungen zu Reihengeschäften. Der neue Art. 36a MwStSystRL enthält aber nur Aussagen zu Reihengeschäften innerhalb der EU und auch nur zu Fällen, bei denen ein Zwischenerwerber den Transport beauftragt. Zu Reihengeschäften mit Drittlandsbezug gibt es ebenso wenig Regelungen wie zu Fällen, bei denen der erste Lieferer oder der letzte Abnehmer den Transport beauftragt. Die Unternehmen müssen nun jedenfalls die Zeit bis Ende des Jahres nutzen, um ihre Prozesse an die neuen Regelungen anzupassen.
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Am 04.12.2018 beschloss der ECOFIN die Einführung der sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020. Diese beinhalten auch eine EU-weit einheitliche Vereinfachungsregel für Konsignationslagerfälle. Vereinheitlichung und Vereinfachung sind natürlich zu begrüßen. Allerdings ist zu beachten, dass die jüngere BFH-Rechtsprechung dennoch anwendbar bleibt. Zudem müssen sich die Unternehmen mit der Frage auseinandersetzen, wie die verschiedenen Voraussetzungen der Vereinfachungsregel in der Praxis dauerhaft erfüllt werden können. Alternativ wäre zu überlegen, ob und wie man die Anwendung der Vereinfachungsregel aktiv abwählt, um eine uneinheitliche Handhabe zu vermeiden.
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