Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung gilt nach Art. 53 MwStSystRL der Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet. Die Frage ist nur, welche Veranstaltungen hierunter fallen. Der EuGH hat dies in seinem Urteil in der Rs. Srf konsulterna für Lehrgänge für Buchhalter entschieden und spricht sich erwartungsgemäß für eine weite Auslegung aus. Interessant sind die sehr umfangreichen Ausführungen der Generalanwältin in den Schlussanträgen. Diese könnten Anlass sein, dass die Finanzverwaltung die Ausführungen im UStAE anpasst.
mehr