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Umsatzsteuer Newsletter 24/2019
Abmahnungen nach dem Urheberrecht unterliegen der Umsatzsteuer. Das hat der BFH mit Urteil v. 13.02.2019 – XI R 1/17 entschieden. Er geht von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung des abmahnenden Rechteinhabers an den abgemahnten Rechtsverletzer aus. Die Leistung besteht aus Sicht des BFH darin, dass der Abmahnende dem Abgemahnten die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Entgelt hierfür sei der Aufwendungsersatz, den der Abgemahnte zahlt. Das Urteil zieht Folgefragen nach sich. Es ist auch für andere Bereiche geistigen Eigentums bedeutsam, z. B. für das Markenrecht.
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Bislang fiel Schwimmunterricht nach Ansicht deutscher Finanzgerichte als „Schul- und Hochschulunterricht“ unzweifelhaft unter die unionsrechtliche Steuerbefreiung. Allerdings hat der EuGH kürzlich durch eine enger als bisher gefasste Unterrichtsdefinition die Steuerbefreiung für gewerbliche Bildungsleistungen eingeschränkt. Diese Rechtsprechungsänderung führt nun zu Zweifeln beim BFH, der hierzu drei Vorlagefragen an den EuGH richtet. In der Vorlage zeigt sich, dass die Steuerbefreiung für gewerbliche Bildungsleistungen aktuell kaum rechtssicher bestimmbar ist.
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Die Europäische Kommission hat am 24.04.2019 einen Vorschlag für eine neue Steuerbefreiung vorgelegt. Neben die Steuerbefreiungen für NATO-Truppen soll zukünftig auch eine Steuerbefreiung für Lieferungen und Dienstleistungen an Streitkräfte anderer EU-Staaten treten. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Truppen den gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen dienen. Zu diesem Zweck sollen die Art. 22, 143 und 151 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geändert werden. Die Mitgliedstaaten sollen die Änderungen nach dem Entwurf bis spätestens 31.06.2022 umsetzen.
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