Abmahnungen nach dem Urheberrecht unterliegen der Umsatzsteuer. Das hat der BFH mit Urteil v. 13.02.2019 – XI R 1/17 entschieden. Er geht von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung des abmahnenden Rechteinhabers an den abgemahnten Rechtsverletzer aus. Die Leistung besteht aus Sicht des BFH darin, dass der Abmahnende dem Abgemahnten die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Entgelt hierfür sei der Aufwendungsersatz, den der Abgemahnte zahlt. Das Urteil zieht Folgefragen nach sich. Es ist auch für andere Bereiche geistigen Eigentums bedeutsam, z. B. für das Markenrecht.
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