Umsatzsteuer Newsletter 24/2019
BFH: Umsatzsteuer auf urheberrechtliche Abmahnungen
Abmahnungen nach dem Urheberrecht unterliegen der Umsatzsteuer. Das hat der BFH mit Urteil v. 13.02.2019 – XI R 1/17 entschieden. Er geht von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung des abmahnenden Rechteinhabers an den abgemahnten Rechtsverletzer aus. Die Leistung besteht aus Sicht des BFH darin, dass der Abmahnende dem Abgemahnten die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Entgelt hierfür sei der Aufwendungsersatz, den der Abgemahnte zahlt. Das Urteil zieht Folgefragen nach sich. Es ist auch für andere Bereiche geistigen Eigentums bedeutsam, z. B. für das Markenrecht.
1 Sachverhalt
Die Klägerin (Kl.) ist eine Tonträgerherstellerin und Inhaberin von urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechten an Tonaufnahmen. Sie beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei, gegen die rechtswidrige Verbreitung der geschützten Tonaufnahmen im Internet vorzugehen. Die Rechtsanwaltskanzlei mahnte die Rechtsverletzer für die Kl. ab, machte Unterlassungs-, Ersatz- und Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsverletzer im Namen der Kl. außergerichtlich geltend und schloss Vergleichsvereinbarungen mit den Rechtsverletzern ab. Die Rechtsanwaltskanzlei bot ihnen an, gegen eine Pauschalzahlung von EUR 450 netto von einer gerichtlichen Verfolgung abzusehen. Für ihre Leistungen stellte die Rechtsanwaltskanzlei der Kl. ein umsatzbezogenes Honorar zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. 
 
Nach Auffassung des Beklagten (Bekl.) stellte die Abmahnung eine Leistung der Kl. an den jeweiligen Rechtsverletzer gegen Entgelt dar. Das FG Berlin-Brandenburg hingegen urteilte, dass die Abmahnungen der Rechtsverletzer durch die Kl. zwar nicht umsatzsteuerbar seien. Dagegen sei der Kl. der Vorsteuerabzug aus den Leistungen der Rechtsanwaltskanzlei zu versagen. Sowohl Kl. als auch Bekl. legten Revision gegen dieses Urteil ein.
 
2 Entscheidungsgründe 
Der BFH schloss sich der Auffassung des Bekl. an und hob das Urteil des FG auf. Zwischen der Kl. als der Abmahnenden und dem jeweiligen abgemahnten Rechtsverletzer bestehe ein Verhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses erbringe die Kl. mit der Abmahnung eine Leistung an die Rechtsverletzer. Die insofern erfolgte Zahlung der Rechtsverletzer sei Entgelt dafür. 
 
Der Zweck der Abmahnung besteht aus Sicht des BFH in einer Warn-, Streitbeilegungs- und Kostenvermeidungsfunktion. Die Abmahnung diene dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Rechtsverletzers. Der Vorteil des Rechtsverletzers liege in der Möglichkeit, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden. Ein verbrauchbarer Vorteil und eine umsatzsteuerbare Leistung seien gegeben.
 
Zum steuerbaren Entgelt zählen laut BFH neben den Rechtsanwaltskosten auch die Ermittlungskosten zur Identifizierung des Rechtsverletzers sowie Kosten für Auskünfte des Internetproviders. Schadensersatzzahlungen unterlägen hingegen nicht der Umsatzsteuer.
 
Unerheblich ist für den BFH, dass der abmahnende Unternehmer im Zeitpunkt der Abmahnung nicht wissen kann, ob er auch den tatsächlichen Rechteverletzer abmahnt. Die Ungewissheit einer Zahlung sei jenseits von Wettbewerben nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Leistung und einer möglichen Zahlung aufzuheben. Auch dass eine Mahnung gegen Erstattung der Mahnkosten nicht steuerbar ist, sei für den vorliegenden Fall unerheblich. Der Unterschied bestehe darin, dass dem Schuldner im Fall der Mahnung die Anspruchsgrundlage bereits bekannt sei.
 
Letztlich erkannte der BFH zwischen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen und Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen keine entscheidungserheblichen Unterschiede. Der BFH sah sich daher offenbar an seine frühere Entscheidung zur Behandlung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen (BFH, Urt. v. 21.12.2016 – XI R 27/14) gebunden.
 
Da die Abmahnung aus Sicht des BFH eine steuerpflichtige Leistung darstellt, gewährte der BFH den Vorsteuerabzug.
 
3 Praxisfolgen 
Der BFH hatte bei der vorliegenden Konstellation keine unionsrechtlichen Zweifel und entschied ohne Anrufung des EuGH. Dass der Durchschnittsverbraucher, der illegal Musiktitel ins Internet lädt, eine Abmahnung regelmäßig kaum als wirtschaftlichen Vorteil, sondern eher als Belastung ansehen dürfte, ist für den BFH nicht ausschlaggebend. Auch den fehlenden Willen des Rechteinhabers, dem Rechtsverletzer einen Vorteil zuzuwenden, und seine tatsächliche Absicht, das eigene Kostenrisiko im Fall der Klage ohne vorherige Abmahnung zu reduzieren, hält der BFH für nicht maßgeblich.
 
Einige Aspekte sind von besonderer Bedeutung: Unterliegen nur erfolgreiche Abmahnungen der Umsatzsteuer und wann ist der richtige Besteuerungszeitpunkt? Leistungshandlung ist aus Sicht des BFH die Abmahnung. Der Abmahnende weiß im Zeitpunkt der Abmahnung jedoch noch nicht, ob er den richtigen Rechtsverletzer abgemahnt hat. Dies erfährt er i.d.R. erst, wenn der Abgemahnte auch bezahlt oder anderweitig reagiert. Es spricht vieles dafür, auf den Eintritt des Erfolges, also die Zahlung des Abgemahnten abzustellen. Dies tut der BFH im vorliegenden Fall auch. Schließlich muss die richtige Bemessungsgrundlage bestimmt werden. Was ist Entgelt und was nicht steuerbarer Schadensersatz?
 
Die Finanzverwaltung täte gut daran, eine Übergangsregelung zu schaffen. Abmahnende dürften erheblichen praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten begegnen, wenn sie Umsatzsteuer für die Vergangenheit an abgemahnte Rechtsverletzer nachberechnen wollten. Abgemahnte sind eine Vielzahl an Verbrauchern. Auf diese käme eine nicht unerhebliche Mehrbelastung zu.
 
Die Entscheidung ist auch für andere Bereiche des geistigen Eigentums bedeutsam, beispielsweise das Markenrecht. 
 
 
 
 

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Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Stand: 15.05.2019