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Frankreich hat den Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Kommission um Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Aufladens von Elektrofahrzeugen (sog. E-Charging) gebeten. Der Mehrwertsteuerausschuss soll beurteilen, ob das E-Charging eine einheitliche Leistung darstellt und diese als Dienstleistung oder Stromlieferung zu qualifizieren ist und auch, ob die EuGH-Rechtsprechung in den Rs. Auto Lease Holland und Vega International auf die Leistungen der E-Mobility Provider übertragbar ist. Aus der Stellungnahme des Mehrwertsteuerausschusses könnten sich auch Rückschlüsse im Hinblick darauf ergeben, wie die Umsätze von Unternehmen, die vergleichbaren Leistungen erbringen, wie z.B. Tankkartenemittenten, umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
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Mit Schreiben vom 27.05.2019 nimmt das BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Preisgeldern Stellung und schränkt den Anwendungsbereich der vom EuGH in der Sache Baštová aufgestellten Grundsätze ein. Danach ist eine scharfe Trennung zwischen platzierungsabhängigen und platzierungsunabhängigen Preisgeldern notwendig. Teilnehmer an entsprechenden Wettbewerben müssen deshalb künftig eine Aufteilung der Preisgelder vornehmen.
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Der EuGH hat am 15.05.2019 in der Rs. Vega International ein Urteil veröffentlicht, das erneut erhebliche Unsicherheit für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen bei Verwendung von Tankkarten bringen dürfte. Damit leben die alten, durch das Urteil des EuGH in der Rs. Auto Lease Holland in 2003 aufgekommenen Zweifel wieder auf. Der EuGH hat jetzt die Leistungsverhältnisse umqualifiziert und sieht statt Lieferungen eine Kreditgewährung. Betroffen sind nicht nur Mineralölgesellschaften, Tankkarten-Emittenten und deren Kunden wie z. B. Logistik- und Leasingunternehmen. Auch die im Bereich des Ladens von Elektrofahrzeugen und in anderen vergleichbaren Geschäftsmodellen tätigen Unternehmen müssen nun analysieren, was das Urteil des EuGH für sie bedeutet.
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