Umsatzsteuer Newsletter 35/2019
Bildungsleistungen noch steuerfrei? BFH bestätigt erstmals neue Unterrichtsdefinition des EuGH
Der BFH hat entschieden, dass Fahrschulunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Damit bestätigt der BFH in seinem Folgeurteil (Az: V R 7/19) zur EuGH-Entscheidung A & G Fahrschul-Akademie (C 449/17) erstmals die strengere EuGH-Unterrichtsdefinition. Wenngleich die Entscheidung in der Sache nicht überrascht, wird die neue Interpretation weitreichende Auswirkungen auf andere bislang von der Umsatzsteuer befreite Leistungen haben. Das Urteil entspricht der für den 01.01.2021 geplanten gesetzlichen Neuregelung der Bildungsleistungen und ist somit für alle Anbieter bedeutsam.
1 Hintergrund – die neue Unterrichtsdefinition des EuGH 
Mit der Entscheidung A & G Fahrschul-Akademie schränkte der EuGH die Steuerbefreiung von gewerblichen Bildungsleistungen ein. Unter Zugrundelegung einer neuen Unterrichtsdefinition urteilte das Gericht, dass Fahrschulunterricht kein „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne der Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und Buchst. j MwStSystRL ist (vgl. KMLZ Newsletter 16 | 2019). Demzufolge liegt nur dann „Schul- und Hochschulunterricht“ vor, wenn die folgenden Unterrichtsmerkmale erfüllt sind:
  • 1. Ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen und
  • 2. Die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen.
 
Nach Ansicht des EuGH handelt es sich bei dem Unterricht in einer Fahrschule um spezialisierten Unterricht, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Die neue Definition führt im Vergleich zu der bisherigen Definition zu einer Verschärfung der Steuerbefreiung von gewerblichen Bildungsleistungen.
 
2 Erstmalige Bestätigung durch den BFH
Wie zu erwarten war, folgt der BFH in seinem aktuellen Folgeurteil (Az: V R 7/19) der Entscheidung des EuGH. Bedeutender als dieses BFH-Urteil sind jedoch die aus ihm resultierenden Konsequenzen für andere Bildungsleistungen. Die Übernahme der neuen Unterrichtsdefinition des EuGH wird weitreichende Auswirkungen auf andere bislang von der Umsatzsteuer befreite Leistungen haben.
 
3 Schlussfolgerung
Besonders jene Unternehmer sind von der Verschärfung betroffen, die sich bislang unmittelbar auf die Steuerbefreiungen des Unionsrechts berufen haben. Insbesondere aufgrund der bisher weiten Begriffsinterpretation wurden Leistungen mit partiellem Freizeitcharakter sowie solche, an dessen Erlernen ein hohes Gemeinwohlinteresse besteht, von der Umsatzsteuer befreit.
 
Betrachtet man den Rechtsprechungsfundus deutscher Finanzgerichte, zählen zu den betroffen Unterrichtsleistungen insbesondere (Aqua-)Fitnesskurse, Ballettunterricht, Kampfsportkurse, Tanzunterricht, Musikunterricht, Sprachkurse für Vorschul- und Grundschulkinder, Kurse zu Sofortmaßnahmen am Unfallort sowie Museumsführungen und der Besucherdienst des Deutschen Bundestages. Zudem sieht es der BFH nun nicht mehr als gesichert an, dass Schwimmunterricht unter die neue Unterrichtsdefinition fällt und hat diese Frage dem EuGH vorab zur Entscheidung vorgelegt (vgl. KMLZ Newsletter 23 | 2019).
 
Einige der genannten Leistungen dürften entweder nicht in ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen eingebettet sein oder aber der Unterricht baut nicht aufeinander auf und greift nicht ineinander. In diesen Fällen ist das Erfordernis der Vertiefung und Entwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen nicht erfüllt. Diese Leistungen könnten daher nun doch mit Umsatzsteuer belastet werden.
 
4 Ausblick und Handlungsempfehlung
Am 31.07.2019 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht. Darin ist eine umfassende Neuregelung der Bildungsleistungen enthalten. Die Neuregelung dient dazu, die nationale Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 UStG an das Unionsrecht und die EuGH-Rechtsprechung anzupassen. Nach Art. 35 Abs. 5 des Gesetzentwurfs sollen diese Änderungen jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft treten. Bis dahin befinden sich Anbieter in einem rechtsunsicheren Schwebezustand zwischen alter und neuer Rechtsprechung. Es ist damit zu rechnen, dass der BFH Bildungsleistungen fortan, d. h. schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, an den deutlich strengeren Maßstäben der EuGH-Unterrichtsdefinition misst. Ein Teil der Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte wird daher in naher Zukunft überholt sein. Hierfür hat der BFH nun mit der erstmaligen Übernahme der neuen Unterrichtsdefinition den Grundstein gelegt.
 
Anbieter von gewerblichen Bildungsleistungen sollten bereits jetzt überprüfen, ob ihre Kurse auch nach den strengeren EuGH-Maßstäben von der Umsatzsteuer befreit werden können. Um sowohl für die Vergangenheit als auch für den Zeitraum bis zum 01.01.2021 größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, sollte die Möglichkeit geprüft werden, von der nationalen Steuerbefreiung zu profitieren. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Landesbehörde bescheinigt, dass die Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Diese Bescheinigung kann auch für zurückliegende Zeiträume erteilt werden. Zudem muss eine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung vorliegen. Diese Prüfung unternimmt die Finanzbehörde. Sofern sich aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung eine Steuerbefreiung für die Unterrichtsleistung ergibt, sollte für die Vergangenheit Vertrauensschutz nach § 176 AO gewährt werden.
 
Ansprechpartner:
 

Markus Müller, LL.M.
Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)
markus.mueller@kmlz.de

+49 (0) 211 54 095 387

Stand: 03.09.2019