Nachdem Parteien zivilvertraglich sog. Bruttopreisabrede geschlossen haben, stellen sie hin und wieder nachträglich fest, dass Umsatzsteuer nicht entstanden ist. Im Regelfall ist die Rückforderung der Umsatzsteuer in derartigen Fällen nicht möglich. Dass es hiervon Ausnahmen gibt, hat der BGH am 20.02.2019 entschieden. Dies hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine derartige Rückforderung ist in Fällen denkbar, in denen sich nach Vertragsschluss eine Auffassung der Finanzverwaltung als falsch herausgestellt hat. Konkret hatte der BFH im Jahr 2014 entschieden, dass die Abgabe patientenindividuell hergestellter Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung umsatzsteuerfrei ist.
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