Umsatzsteuer Newsletter 19/2019
Brexit: BMF-Schreiben zum deutschen Umsatzsteuerrecht nach einem „harten“ Brexit
Das BMF hatte offenbar einen No-Deal Brexit am 12.04.2019 für wahrscheinlich gehalten und mit Schreiben vom 08.04.2019 zu den Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht Stellung genommen. Inzwischen ist dieses Datum wieder vom Tisch und hat die EU eine Verschiebung bis zum 31.10.2019 angeboten. Auch der 22.05.2019, der Tag vor den Europawahlen wird immer wieder genannt. Ob und wann es zu einem ungeregelten Austritt kommen könnte, ist immer noch unklar. Das BMF gibt aber jedenfalls konkrete Hinweise zu Übergangsszenarien bei Lieferungen, Konsignationslagerumsätzen und Dauerleistungen rund um das Austrittsdatum. Auch notwendige prozessuale Anpassungen im Bereich MOSS, Vorsteuervergütungsverfahren, Marktplatzhaftung und USt-ID Nummern-Bestätigungsverfahren werden dargestellt.
1 Ausgangslage 
Das BMF hat mit Schreiben vom 08.04.2019 dazu Stellung genommen, welche Auswirkungen ein „harter“ Brexit auf das deutsche Umsatzsteuerrecht hätte. Ob und wann es dazu kommen könnte, ist immer noch unklar. Solange ein No-Deal-Brexit nicht ausgeschlossen ist, dient es als Leitfaden. Ab dem „harten“ Austritt ist UK Drittland gem. § 1 Abs. 2a S. 3 UStG mit allen umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Ein Aufriss am Beispiel des 12.04.2019:
 
2 Auswirkungen bei der Lieferung von Gegenständen 
Innergemeinschaftliche Lieferungen nach UK werden zu Ausfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe aus UK werden Einfuhren mit allen zollrechtlichen Folgen. Warenbewegungen über die Grenze zur Lohnveredelung – umsatzsteuerlich bislang unbeachtlich – sind nun zollrechtlich anzumelden. Unternehmensinterne Verbringungen werden umsatzsteuerrechtlich irrelevant, müssen dafür zollrechtlich erfasst werden. 
 
3 Auswirkungen bei Dienstleistungen
Use-and-Enjoyment-Regelungen (§ 3a Abs. 6, 8 UStG) betreffen dann auch Dienstleistungen, die in UK erbracht werden, wie Güterbeförderung, Arbeiten an / Begutachtung von beweglichen Gegenständen, Reisevorleistungen oder Veranstaltungsleistungen für Messen und Ausstellungen. Sie sind u. U. in UK steuerbar. Umgekehrt werden einzelne Dienstleistungen von UK-Unternehmern, die in Deutschland genutzt werden, hier steuerbar. Dienstleistungen, die weiter nach § 3a Abs. 2 UStG in UK beim Leistungsempfänger steuerbar bleiben, sind nicht mehr in der ZM zu melden. Vermittlungsleistungen bestimmter UK-Umsätze sind künftig steuerfrei (§ 4 Nr. 5 UStG).
 
4 Übergangsregelung bei Lieferungen zum Austrittsdatum
Zur umsatzsteuerlichen Zuordnung grenzüberschreitender Warenlieferungen rund um das Austrittsdatum gilt:
  • Outbound: Beginnt der Warentransport aus Deutschland nach UK vor dem 13.04.2019, liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der Buch- und Belegnachweis muss entsprechend für die innergemeinschaftliche Lieferung geführt werden. Sie ist auch in die ZM für April 2019 aufzunehmen. Weist der Lieferer nach, dass die Ware das EU-Gebiet erst nach dem 12.04.2019 verlassen hat, ist die Lieferung als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln. In die ZM ist sie dann nicht mehr aufzunehmen.
  • Inbound: Endet ein vor dem 13.04.2019 in UK begonnener Warentransport nach dem 12.04.2019 in Deutschland, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Weist der Unternehmer die Besteuerung der Einfuhr dieser Ware nach dem 12.04.2019 (EUSt-Bescheid) nach, wird auf die Umsatzbesteuerung dieses Erwerbs verzichtet. 
 
5 Übergangsregelung bei Dauerleistungen, die über den Tag des Austritts hinaus andauern 
Für sonstige Leistungen, die über das Austrittsdatum hinweg erbracht werden (Dauerleistungen), bleibt der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen gilt die Leistung mit Beendigung des Rechtsverhältnisses als ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE). Beginnt die Leistungserbringung vor dem 13.04.2019 und endet sie nach dem 12.04.2019, ist der Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich. Dies gilt für Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2, 3 UStG) entsprechend.
 
6 Konsignationslager
Bei Verbringung von Ware in ein deutsches oder ein britisches Konsignationslager vor dem 13.04.2019 und Entnahme nach dem 12.04.2019 gilt die Einlagerung als innergemeinschaftliches/r Verbringen/Erwerb. Die anschließende Lieferung unterliegt im jeweiligen Inland den allgemeinen Regelungen des UStG bzw. den im Lieferzeitpunkt in UK geltenden USt-Regelungen. Mit der neuen BFH-Rechtsprechung gilt ferner: Stand der Abnehmer beim Beginn eines Transports vor dem 13.04.2019 nach UK bereits verbindlich fest, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Zollrechtliche und einfuhr¬umsatz¬steuerrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
 
7 Prozessuale Anpassungen MOSS
Bei der Erklärung von Umsätzen an private UK-Kunden im MOSS-Verfahren ist zu beachten, dass alle Umsätze bis 31.03.2019 (= Q1/2019) sowie alle Umsätze bis 12.04.2019 (= Q2/2019) noch im BZSt-Portal gemeldet werden können, sofern die Anmeldung noch rechtzeitig (laut BZSt spätestens bis 11.04.2019) erfolgt und nach UK weitergereicht wird. Danach erbrachte Umsätze müssen nach Vorgabe der dann in UK geltenden Vorschriften erklärt werden. Umgekehrt müssen entsprechende Umsätze von in UK ansässigen Unternehmern ebenfalls so rechtzeitig im dortigen Portal gemeldet werden, dass sie noch rechtzeitig vor dem 13.04.2019 an die deutschen Finanzbehörden weitergeleitet werden können. Danach muss der UK-Unternehmer im allgemeinen Besteuerungsverfahren melden (volle Registrierung in Deutschland), wenn er keine Betriebsstätte in der EU hat, die ihn zur MOSS-Meldung berechtigt.
 
8 Prozessuale Anpassungen Vergütungsverfahren, Marktplatzhaftung, Abfrage von USt-Id-Nummern 
Zum Vorsteuervergütungsverfahren siehe KMLZ Newsletter 13/2019 mit der Maßgabe, das tatsächliche Austritts-datum anzupassen. Die Abfrage einer USt-Id-Nummer aus UK (Präfix „GB“) beim BZSt wird nach dem 12.04.2019 nicht mehr möglich sein. Zur Haftung der Online-Marktplatzbetreiber dürfte für UK-Händler ein neuer Stichtag festgesetzt werden, bis zu dem eine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG spätestens vorliegen muss.
 
 

Ansprechpartner:

Fresa Amthor
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
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Stand: 11.04.2019