Umsatzsteuer Newsletter 13/2019
Brexit: Bundeszentralamt für Steuern gibt Hinweise zur Beantragung der Vorsteuervergütung
Der Brexit wirft seine Schatten voraus. Selbst aus umsatzsteuerlicher Sicht sind unzählige Details noch nicht geklärt. Das Bundeszentralamt für Steuern hat deshalb zwei Informationsschreiben veröffentlicht, eines für deutsche Unternehmen und eines für britische Unternehmen. Darin wird für den Fall eines harten Brexit zum 30.03.2019 erläutert, welche Besonderheiten bei der Beantragung der Vorsteuervergütung für 2018 und für 2019 zu beachten sind.
1 Hintergrund
Durch den voraussichtlich anstehenden Brexit wird Großbritannien zum Drittland. Das hat unter anderem auch Auswirkungen auf das Vorsteuervergütungsverfahren. Nach der 8. Richtlinie (2008/9/EG) haben in der EU ansässige Unternehmen die Vergütung in einem anderen EU-Mitgliedstaat über das elektronische Portal in ihrem Ansässigkeitsstaat zu beantragen. Der Antrag wird dann in den Mitgliedstaat, der die Vorsteuern erstatten soll, weitergeleitet. Nicht in der EU ansässige Unternehmen müssen die Vergütung nach der 13. Richtlinie (86/560/EWG) direkt in dem Mitgliedstaat beantragen, der die Vorsteuern erstatten soll. Der Statuswechsel Großbritanniens hat damit konkrete Auswirkung auf den Prozess der Beantragung. Die elektronischen Verbindungswege von und nach Großbritannien werden dann geschlossen. Nach dem 29.03.2019 eingereichte Anträge können damit nicht mehr weitergeleitet werden.
 
2 Informationsblätter des BZSt
Das für die Vorsteuervergütung zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 27.02.2019 auf seiner Website zwei Schreiben veröffentlicht, die die Auswirkungen erläutern, sollte es zum 30.03.2019 einen harten Brexit ohne Übergangsregelungen geben. Das Brexit-Informationsblatt – Inland gibt Hinweise an in Deutschland ansässige Unternehmer, die eine Vorsteuervergütung in Großbritannien beantragen wollen. Das Brexit-Informationsblatt – Ausland enthält Hinweise an in Großbritannien ansässige Unternehmer zur Beantragung in Deutschland.
 
3 Hinweise an deutsche Unternehmer
Vergütungsanträge für das Kalenderjahr 2018 können noch bis zum 29.03.2019 über das Online-Portal des BZSt (BOP) nach Großbritannien übermittelt werden. Laut BZSt ist es für die Wirksamkeit des Antrags Voraussetzung, dass er bis zum 29.03.2019 nach Großbritannien weitergeleitet wird. Das BZSt hat hierfür 15 Tage Zeit. Deshalb empfiehlt das BZSt, Vergütungsanträge für 2018 bis zum 14.03.2019 einzureichen, damit diese rechtzeitig weitergeleitet werden.
 

Unternehmer, die in Großbritannien einen Vergütungsantrag für 2018 stellen wollen, können nun natürlich der Empfehlung des BZSt folgen und schnellstmöglich einen Antrag über das BOP einreichen. Es gibt aber keinen Grund zur Hektik. Der Anspruch auf Vergütung der Vorsteuern ist in 2018 entstanden. Er ist dann nach dem 29.03.2019 lediglich direkt in Großbritannien geltend zu machen. Großbritannien wird hierzu vermutlich nach der finalen Entscheidung über den Zeitpunkt und die Details des Brexit entsprechende Informationen veröffentlichen. Der Antrag müsste dann bis zum 30.09.2019 gestellt werden können, so wie dies in der 8. Richtlinie für EU-Unternehmer vorgesehen ist. Teils wird aber auch die Meinung vertreten, dass der Antrag bereits bis 30.06.2019 gestellt werden muss. Diesbezüglich sollte auf die künftigen Verlautbarungen des HMRC geachtet werden und der Antrag zur Sicherheit ggf. bis Juni 2019 gestellt werden.

Für Vorsteuern, die nach dem 31.12.2018 entstanden sind, müssen die Vergütungsanträge ebenfalls direkt beim HMRC in Großbritannien gestellt werden. Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 29.03.2019 kann noch kein Antrag nach der 8. Richtlinie über das BOP gestellt werden, weil die Mindestantragsfrist drei Monate beträgt. Und nach dem 29.03.2019 werden voraussichtlich weder die 8. noch die 13. Richtlinie anwendbar sein. Es bleibt daher abzuwarten, welche Regelungen Großbritannien im Fall eines harten Brexits haben wird.

4 Hinweise an britische Unternehmer
Das HMRC hatte bereits Anfang Februar in einer Guidance darauf hingewiesen, dass Vergütungsanträge für 2018 bis 17:00 Uhr am 29.03.2019 über das britische Portal eingereicht werden sollten, damit sie rechtzeitig an den anderen Mitgliedstaat weitergeleitet werden können. Ob dies ausreicht, damit die Anträge noch bis zum Ablauf des 29.03.2019 beim BZSt eingehen, wird sich zeigen. Das BZSt wird Vergütungsanträge, die über das britische Portal eingereicht und weitergeleitet wurden, nur dann bearbeiten, wenn sie vor dem 30.03.2019 beim BZSt eingehen.
 

Danach eingehende Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen. In diesem Fall müssen Anträge direkt beim BZSt über das BOP gestellt werden. Hierfür ist eine vorherige Registrierung im BOP notwendig. Diese erfordert mehrere Bearbeitungsschritte und kann erfahrungsgemäß mehrere Wochen bis Monate dauern. Die Unternehmer müssen daher insbesondere darauf achten, die Registrierung rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist zum 30.09.2019 zu beantragen. Sollte dies zu knapp werden, könnten die britischen Unternehmer z. B. den BOP-Zugang eines Beraters nutzen.

Das BZSt weist außerdem darauf hin, dass bei Anträgen über das BOP nach dem 29.03.2019 die Originalrechnungen bis zum 30.09.2019 in Papierform beim BZSt eingegangen sein müssen und dass eine Unternehmerbescheinigung des HMRC vorgelegt werden muss.

Vergütungsanträge, die das Jahr 2019 betreffen, können nicht mehr über das elektronische Portal des HMRC eingereicht werden. Sie müssen direkt im BOP gestellt werden. Hierfür gelten dann die Formvorschriften für im Drittland ansässige Unternehmer. Es müssen dabei keine gesonderten Anträge für den Zeitraum bis zum Brexit und danach gestellt werden. Zudem kann die Vergütung sämtlicher Vorsteuern für 2019 laut BZSt bis zum 30.09.2020 beantragt werden, auch wenn Großbritannien ab dem 30.03.2019 bereits Drittland sein dürfte. Erst für Vergütungszeiträume ab 2020 müssen die Anträge innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 08.03.2019