Umsatzsteuer Newsletter 15/2019
Brexit: Änderungen des Umsatzsteuerrechts in UK nach dem Austritt aus der EU
Bis zum Brexit könnten es möglicherweise nur noch weniger als 2 Wochen sein. Und es könnte dabei auch zu einem ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der EU kommen. Der britische Gesetzgeber hat daher erste Vorbereitungen getroffen, damit es in diesem Fall ab dem 30.03.2019 weiterhin ein funktionierendes Umsatzsteuerrecht gibt. Leider sind viele Themen, insbesondere für ausländische Unternehmer noch ungeklärt.
1 Ausgangslage 
Der 29.03.2019 kommt unaufhaltsam näher. Ob und wie UK zu diesem Datum aus der EU austritt, bleibt weiterhin offen. Auch ein No-Deal-Brexit wäre noch möglich. Der britische Gesetzgeber hat Anpassungen des Value Added Tax Act 1994, bereits im Taxation (Cross-border Trade) Act 2018 im September 2018 formuliert. In mehreren Statutory Instruments (zuletzt SI 2019/513 vom 08.03.2019) haben Finanzverwaltung und Finanzministerium in UK ergänzende Anpassungen des primären und sekundären britischen Umsatzsteuerrechts post-Brexit vorgesehen. Damit soll sichergestellt werden, dass das britische Umsatzsteuer-Regime nach dem Brexit funktionsfähig bleibt. Die meisten Vorschriften sollen jedoch nur im Fall eines No-Deal-Brexit in Kraft treten. Bislang regeln die Instrumente im Wesentlichen folgende Punkte.
 
2 Zwangsläufige Umstellungsregelungen
Naturgemäß handelt es sich bei den Umgestaltungen überwiegend um Anpassungen, die dem veränderten Status UKs  im Verhältnis zur EU Rechnung tragen. Vorschriften und Definitionen, die innergemeinschaftliche Umsätze betreffen, werden ersatzlos gestrichen. Auch Vorschriften zu Prozessen im Informationsaustausch mit der EU (Intrastat, Zusammenfassende Meldungen, Versandhandel, MOSS) sind betroffen, da UK ab Brexit kein Recht auf Zugang mehr zu den entsprechenden EU-Systemen hat. Ausnahme ist hier das VIES-System zur Abfrage der Gültigkeit von USt-Id-Nummern, auf das jeder Unternehmer Zugriff hat. Lediglich britische USt-Id-Nummern dürften sich darüber nicht mehr validieren lassen. Parallel dazu werden Zollrecht und Umsatzbesteuerung der Importe nach UK sowie Vorschriften zu Exporten aus UK angepasst. Übergangsregelungen zum Steuerentstehungszeitpunkt und Rechtsgrundlagen zum Erlass weiterer Vorschriften werden festgesetzt.
 
3 Einführung der Aufschubbesteuerung der EUSt
Zur Vermeidung von Cash-Flow-Nachteilen, die aus der Umqualifizierung innergemeinschaftlicher Erwerbe in Importe resultieren, soll mit dem Brexit die Aufschubbesteuerung der EUSt eingeführt werden. Außer bei Paketsendungen im Wert bis zu 135 GBP sollen in UK registrierte Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer ab Austrittsdatum nicht unmittelbar bei der Einfuhr entrichten müssen, sondern erst in ihrer laufenden Umsatzsteuererklärung gleichzeitig mit der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Dies bedeutet Statuserhalt für Lieferungen aus der EU und eine Verbesserung für Lieferungen aus anderen Drittländern.
 
4 Methode zur Ermittlung von Vorsteuerquoten (PESM)
Die Regelung zur Methode bei der Vorsteuerquotenermittlung sticht hervor, weil sie auch im Fall des geregelten Austritts gelten soll: Eine vor Austritt von HMRC genehmigte Methode (partial exemption special method – PESM) zur Ermittlung der Vorsteuerquote für Unternehmen mit gemischten Ausgangsumsätzen (also auch vorsteuerschädlichen, vor allem steuerfreien Finanzumsätzen) bleibt nach Brexit ohne neuerlichen Antrag und Genehmigung durch HMRC gültig.
 
5 Vergütung von Vorsteuern, die vor dem Austrittsdatum entstanden sind
EU-Unternehmer können alle bis einschließlich zum Austrittsdatum angefallenen britischen Vorsteuern nach den bestehenden EU-Regelungen zur Erstattung beantragen. Ab Austrittsdatum  können Vorsteuervergütungsanträge aber nicht mehr über die elektronischen Portale der Sitzländer eingereicht werden. Faktisch gilt das zeitlich sogar bereits vor dem eigentlichen Austrittsdatum (s. KMLZ Newsletter 13/2019). Alle Anträge, die nach dem Austrittsdatum gestellt werden, müssen daher manuell eingereicht werden. Dazu wurde bereits ein Formular VAT65A (EU) des HMRC nebst Ergänzungen in der Anleitung (VAT Notice 723A) entworfen, das auf der Website des HMRC veröffentlicht werden wird.
 
6 Fulfillment Houses
Wer in UK Fulfillment-Dienstleistungen erbringt, benötigt ab EU-Austritt für den Warenimport eine Genehmigung, wie sie seit April 2018 bereits für Drittländer verlangt wird. Hier ist eine 9-monatige Übergangsfrist zur Beantragung vorgesehen.
 
7 Was fehlt
Etliche Informationsseiten des HMRC zu den Kriterien, die im Falle eines No-Deal-Brexit zu beachten sind, richten sich  stets nur an in UK ansässige Steuerzahler. Nichtansässige Unternehmer, die in UK umsatzsteuerlich registriert sind, finden keine auf sie zugeschnittenen Informationen. Es gibt keine explizite Aussage zur umsatzsteuerlichen Registrierung und Steuernummer, z. B. zu der Frage, ob diese ohne Änderung bestehen bleiben. Unklar ist auch, ob EU-Unternehmer unter ihrer bereits vorhandenen EORI-Nummer Importe direkt in UK oder künftig nur noch über in UK ansässige Stellvertreter abwickeln können oder gar eine eigene neue britische EORI-Nummer beantragen müssen. Die bisherigen Regelungen reichen noch nicht aus, um das britischeUmsatzsteuer-Regime nach dem Brexit funktionsfähig zu halten. Beim ungeordneten Brexit besteht im Bereich der umsatzsteuerlichen Pflichten von in UK registrierten/ registrierungspflichtigen Ausländern noch Klärungsbedarf. Schon heute hängen Prozesse im Zusammenhang mit Registrierungen außergewöhnlich lange bei HMRC. Eine Besserung wäre im Fall eines No-Deal-Brexit zum 29.03.2019 wohl kaum zu erwarten. Es bleibt zu hoffen, dass für elementare Fragen wie die der umsatzsteuerlichen Registrierung eine pragmatische Lösung gefahren wird.
 

Ansprechpartner:

Fresa Amthor
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Tel.: +49 (0) 89 217 50 1245
fresa.amthor@kmlz.de

Stand: 18.03.2019