Umsatzsteuer Newsletter 04/2019
Quick Fix zu Konsignationslagern – Einführung einer EU-weit geltenden Vereinfachungsregel
Am 04.12.2018 beschloss der ECOFIN die Einführung der sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020. Diese beinhalten auch eine EU-weit einheitliche Vereinfachungsregel für Konsignationslagerfälle. Vereinheitlichung und Vereinfachung sind natürlich zu begrüßen. Allerdings ist zu beachten, dass die jüngere BFH-Rechtsprechung dennoch anwendbar bleibt. Zudem müssen sich die Unternehmen mit der Frage auseinandersetzen, wie die verschiedenen Voraussetzungen der Vereinfachungsregel in der Praxis dauerhaft erfüllt werden können. Alternativ wäre zu überlegen, ob und wie man die Anwendung der Vereinfachungsregel aktiv abwählt, um eine uneinheitliche Handhabe zu vermeiden.

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1 Hintergrund
Bei einem Konsignationslager vereinbaren die Parteien in der Regel, dass beim Kunden oder in dessen Nähe vom Lieferer ein Lagerbestand aufgebaut wird, der Lieferer Eigentümer der gelagerten Ware bleibt und der Abnehmer Eigentümer der Ware wird, sobald er die Ware aus dem Lager entnimmt. Das Befüllen des Lagers stellt dann grundsätzlich ein rechtsgeschäftsloses Verbringen dar und noch keine Lieferung. Bei Umlagerungen zwischen EU‑Mitgliedstaaten führt dies zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen durch den Lieferer i.S.d. Art. 17 MwStSystRL. Erst die Entnahme der Ware aus dem Lager ist dann eine Lieferung an den Abnehmer. Diese ist dort steuerbar, wo sich das Lager befindet.

Einige EU-Mitgliedstaaten haben – anders als Deutschland – hierfür Vereinfachungsregelungen, wonach bei Lager­entnahme eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung an den Abnehmer angenommen wird und damit kein vorheriges innergemeinschaftliches Verbringen des Lieferers. Es haben aber nicht alle Mitgliedstaaten eine solche Regelung, und die Voraussetzungen hierfür sind zudem unterschiedlich. Es wird nun deshalb eine EU-weit einheitliche Vereinfachungsregel eingeführt.

2 Definition Konsignationslager
Es gibt keine gesetzliche Definition des Begriffs Konsignationslager. Der in die MwStSystRL neu aufgenommene Art. 17a definiert aber in Abs. 2 erstmalig, für welche Konstellationen die Vereinfachungsregel anwendbar sein soll. Es spielt damit keine Rolle, ob man begrifflich von einem Konsignationslager spricht oder z. B. von einem Call-off-Stock, einem Vendor Managed Inventory oder anderen Lagerkonstellationen. Etwas verkürzt dargestellt kommt es also nur darauf an, ob die Gegenstände in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen Abnehmer geliefert zu werden, der zur Übernahme des Eigentums an den Gegenständen berechtigt ist.

Damit ist allerdings die Rechtsprechung des BFH zu Lagerkonstellationen (siehe KMLZ-Newsletter 03/2017 und 10/2017) keineswegs obsolet und auch weiterhin zu beachten. Wenn der Abnehmer vor Transport der Ware zum Lager feststeht, z. B. weil ein verbindlicher Kaufvertrag vorliegt, kann keine Lieferung an den Abnehmer nach Ankunft vorliegen und Art. 17a MwStSystRL demzufolge nicht anwendbar sein. Die Lieferung gilt dann mit Beginn des Transports und nicht erst mit Lagerentnahme als ausgeführt. Die Frage bleibt nur, ob die anderen EU-Mitgliedstaaten dies genauso sehen.

3 Weitere Voraussetzungen
Ob die Vereinfachungsregel anwendbar ist, hängt aber auch noch von weiteren Voraussetzungen ab. Wenn diese nicht erfüllt sind, besteht ein gewisses Risiko, dass die Lieferungen steuerpflichtige Inlandslieferungen ab Lager darstellen. Folgende weitere Voraussetzungen – und damit auch Risiken – ergeben sich aus Art. 17a MwStSystRL:
 

Dabei ist zu beachten, dass die nachträglich durch den Wegfall der Voraussetzungen entstandenen innergemein­schaftlichen Verbringungen steuerpflichtig sind, sofern der Lieferer zu diesem Zeitpunkt keine USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt. Hierfür wäre dann kein Vorsteuerabzug möglich und der Lieferer wird final mit Umsatzsteuer belastet (siehe KMLZ-Newsletter 01/2019).

Um diesen Risiken zu entgehen, könnten die Unternehmen auf die Anwendung der Vereinfachungsregel verzichten. Da diese aber nicht optional ist, sondern obligatorisch, kann man sie nur „abwählen“, indem man bestimmte Voraus­setzungen bewusst dauerhaft nicht erfüllt. Dies wäre in Erwägung zu ziehen, wenn von vornherein klar ist, dass einzelne Voraussetzungen nicht immer erfüllt werden können.

Falls die Unternehmen von der Vereinfachungsregel Gebrauch machen wollen, sollten sie entsprechende Vorbereitungen treffen, um die Voraussetzungen dauerhaft erfüllen zu können. Lediglich die zeitliche Befristung sollte sich durch eine vertraglich vereinbarte Entnahmefiktion vor Ablauf der 12 Monate sicherstellen lassen. Die restlichen Voraussetzungen müssten tatsächlich erfüllt sein und sollten daher prozessual abgesichert werden. Inwiefern die formelle Anforderung zur Deklaration der Lieferungen in der ZM und die Eintragung im Konsi-Register durch Berichtigung einer zunächst falschen ZM oder durch Ergänzung eines Konsi-Registers nachträglich erfüllt werden kann, wird sich noch zeigen müssen.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 21.01.2019