Umsatzsteuer Newsletter 03/2019
Ermäßigter Steuersatz für E-Books & Co. – für den Gesetzgeber Wahlrecht oder Pflicht?
Seit dem 04.12.2018 dürfen die Mitgliedstaaten E-Books nunmehr ermäßigt besteuern. Es stellt sich die Frage, ob nicht sogar eine (rückwirkende?) Minderung des Steuersatzes geboten ist. Profitieren würden Anbieter von E Books. Wenn diese mit ihren Kunden Bruttopreise vereinbart haben, erhöht der geringere Steuersatz ihre Marge. Entlastet würden auch Institutionen wie Bibliotheken, Universitäten oder andere öffentliche Einrichtungen, die für den Bezug von E-Books aus dem Ausland die Umsatzsteuer zahlen (Reverse Charge), aber oft nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Andererseits stellt die Gesetzesänderung Steuerpflichtige vor neue umsatzsteuerliche Herausforderungen, z. B. bei Datenbanken mit unterschiedlich zu behandelnden Inhalten.

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1 Hintergrund
Am 04.12.2018 ist die EU-Richtlinie 2018/1713 in Kraft getreten. Seitdem dürfen die Mitgliedstaaten elektronische Veröffentlichungen von Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften, so genannte E-Books und E-Paper, ermäßigt besteuern. Bisher war zwingend der Regelsteuersatz anzuwenden. Das BMF hat eine rasche Umsetzung in Aussicht gestellt.

Bis 2014 galt bei E-Books für private Endverbraucher innerhalb der EU noch das Ursprungslandprinzip. Die Einräumung einer Leselizenz unterlag der Umsatzbesteuerung des Landes, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hatte. Wäre schon damals der ermäßigte Steuersatz möglich gewesen, hätte dies zu Wettbewerbsverzerrungen geführt. Für Anbieter von E-Books wäre es vorteilhaft gewesen, sich in dem Mitgliedstaat mit dem niedrigsten ermäßigten Steuersatz anzusiedeln. Diese Marktteilnehmer hätten dann einen erheblichen Vorteil gegenüber kleinen, lokalen Anbietern von E-Books, aber auch gegenüber Anbietern von im Bestimmungsmitgliedstaat höher besteuerten Büchern aus Papier gehabt. Der Sitz-Mitgliedstaat hätte sich an dem Steueraufkommen erfreut. Wie so oft halten sich nicht alle an die Regeln. Frankreich etwa probierte es mit 5,5 Prozent, Luxemburg zog mit nur 3 Prozent nach. Wenig überraschend hatten die größten Anbieter ihren Sitz in Luxemburg.

Zum 01.01.2015 änderten sich die Regeln. Seitdem gilt bei E-Books für private Endverbraucher das Bestimmungslandprinzip. Entscheidend ist der Sitz des Leistungsempfängers. Für B2B-Umsätze gilt dies bereits seit 01.01.2010. Deutsche Kunden zahlen seitdem 19 Prozent Umsatzsteuer – 12 Prozentpunkte mehr als für die Variante aus Papier.

2 Ermäßigte Besteuerung im Ermessen der Mitgliedstaaten?
Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nicht automatisch. Es liegt am deutschen Gesetzgeber, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen. Dabei spricht einiges dafür, dass der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung verpflichtet ist. Denn die unterschiedliche Besteuerung von Büchern und E-Books ist eine ungleiche Besteuerung zweier vergleichbarer Steuergegenstände. Dies stellte der EuGH für Bücher und E-Books ausdrücklich fest (vgl. Urt. v. 07.03.2017 – Rs. C‑390/15 – RPO). Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn es hierfür einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund gibt. Diesen erkannte der EuGH in der einfachen und rechtssicheren Besteuerung elektronisch erbrachter Leistungen. Die Besteuerung aller elektronisch erbrachten Leistungen zum selben Steuersatz ist einfacher als bei mehreren Steuersätzen.
 

Ob dieser Standpunkt überzeugt, darf jeder für sich entscheiden. Mit der geänderten Rechtslage entfällt dieser Rechtfertigungsgrund jedoch. Da nun ein ermäßigter Steuersatz für E-Books möglich ist, können elektronisch erbrachte Leistungen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Der Richtliniengeber sieht Unternehmer und Finanzverwaltungen nunmehr offenbar in der Lage, elektronisch erbrachte Leistungen trotz unterschiedlicher Steuersätze zutreffend zu besteuern. Damit fehlt der Ungleichbehandlung von Büchern und E-Books seit dem 04.12.2018 der hinreichende Rechtfertigungsgrund. Unseres Erachtens ist kein anderer Grund gegeben, der die weitere unterschiedliche Besteuerung rechtfertigen würde.

Der deutsche Gesetzgeber ist daher umgehend (vielleicht sogar rückwirkend zum 04.12.2018?) zur Anpassung berufen. Das gebietet der Gleichheitssatz. Dieser ist sowohl in Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU als auch in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verankert.

3 Bedeutung für die Praxis
Die geänderte Rechtslage kann in der Praxis vorteilhaft, aber auch nachteilig wirken. Anbieter von E-Books profitieren insbesondere, wenn sie mit ihren Kunden Bruttopreise vereinbart haben. Der geringere Steuersatz erhöht ihre Marge. Auch kann sich die umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Bundle vereinfachen, z. B. bei einem Kombiabonnement einer Zeitschrift mit Druck- und Onlineausgabe. Letztere unterliegen nunmehr dem ermäßigten Steuersatz. Künftig kann die bisher erforderliche Aufteilung des Entgelts daher in vielen Fällen unterbleiben. Andererseits können bisher unproblematische Bundle die Steuerpflichtigen vor neue umsatzsteuerliche Herausforderungen stellen. Dies gilt etwa, wenn ein Bundle neben E-Books auch Musik und Videos beinhaltet oder Werbezwecken dient. Für diese Elemente gilt die Steuerermäßigung nämlich nicht. Insbesondere Datenbanken könnten hiervon betroffen sein.

Die Änderung ist aber auch für Universitäten, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken, Behörden und Kommunen bedeutsam. Beziehen diese Institutionen elektronische Publikationen aus dem Ausland, müssen sie bisher 19 Prozent Umsatzsteueran das Finanzamt abführen (Reverse-Charge-Verfahren). Die Vorsteuer dürfen sie in der Regel nicht oder nur anteilig abziehen. Hier könnte die neue Rechtslage somit zu einer echten finanziellen Entlastung führen.

Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sollten prüfen, ob und wie sie von der neuen Rechtslage profitieren können. Eines muss klar sein: Setzt der deutsche Gesetzgeber die Neuregelung nicht oder nur verzögert um, wird der Steuerpflichtige sein Recht gerichtlich durchsetzen müssen. Die Finanzverwaltungen werden den ermäßigten Steuersatz ohne gesetzliche Grundlage nicht gewähren. Anbieter von E-Books müssten zudem ihre Rechnungstellung prüfen. Weisen sie weiterhin den Regelsteuersatz aus, könnte eine gerichtliche Durchsetzung schwieriger werden.

Ansprechpartner:

Dr. Anja-Maria Schreiber
Steuerberaterin, Dipl.-Kauffrau
Tel.: +49 89 217501237
anja-maria.schreiber@kmlz.de

Stand: 18.01.2019