Umsatzsteuer Newsletter 48/2018
EuGH-Vorlage: Der ermäßigte Steuersatz auf dem Weg zu neuen Ufern
Der BFH eröffnet mit seiner jüngsten EuGH-Vorlage (Beschl. v. 02.08.2018 – V R 33/17) die Diskussion darüber, inwiefern Steuersatzermäßigungen über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar sind, wenn (lediglich) vergleichbare Leistungen vorliegen. Hierbei beruft sich der BFH auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 20 EUGrdRCh. Der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes könnte sich damit zukünftig deutlich erweitern. Unternehmer sollten das weitere Verfahren genau beobachten. In bestimmten Fällen kann sich auch schon jetzt eine Prüfung empfehlen, ob ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden ist.

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1 Hintergrund
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist eine Ausnahme vom Regelsteuersatz. Bisher galt, dass die Bestimmungen zum ermäßigten Steuersatz als Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nur für die vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich benannten Leistungen einen ermäßigten Steuersatz anwenden (Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III MwStSystRL). Dies könnte sich durch eine jüngst veröffentlichte EuGH-Vorlage des BFH (Beschl. v. 02.08.2018 – V R 33/17) zukünftig ändern. Der BFH wirft dort die Frage auf, inwiefern aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) der ermäßigte Steuersatz auch auf Leistungen angewandt werden kann, die mit den im Anhang III MwStSystRL genannten Leistungen (lediglich) vergleichbar sind.

2 Sachverhalt
In dem Fall geht es um den ermäßigten Steuersatz nach Anhang III Nr. 12 MwStSystRL. Danach kann die „Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen“ ermäßigt besteuert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Norm mit dem Wortlaut „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ umgesetzt (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG).
 
Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Segel- und Motorwassersportverein, der einen Yachthafen unterhält. Die Entgelte aus der Überlassung der Bootsliegeplätze an Gäste unterwarf er dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Das Finanzamt hingegen hielt den Regelsteuersatz für anwendbar. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Das FG begründete seine Auffassung damit, dass ein Boot in erster Linie ein Beförderungsmittel sei und daher nicht unter die Formulierung „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG fallen könne.
 
3 Vorlagefrage des BFH
Der BFH möchte vom EuGH nun wissen, ob die unionsrechtlichen Regelungen die Mitgliedstaaten dazu ermächtigen, den ermäßigten Steuersatz auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden. Wie der BFH in seiner Beschlussvorlage ausführt, umfasst Anhang III Nr. 12 MwStSystRL dem Wortlaut nach lediglich die Vermietung von „Campingplätzen“ und „Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen“. Allerdings könne die Norm aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 20 EUGrdRCh) auch auf Bootsliegeplatzvermietungen anzuwenden sein. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürften vergleichbare Sachverhalte grundsätzlich nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. Außerdem sei der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu berücksichtigen, wonach Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze ausführen, bei der Erhebung der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Im vorliegenden Fall hält der BFH aufgrund der funktionalen und wirtschaftlichen Identität, die eine Campingplatzvermietung und eine Bootsliegeplatzvermietung aufweisen, eine Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nach Unionsrecht für denkbar.
 
4 Mögliche Praxisfolgen
Sollte der EuGH die Vermietung von Bootsliegeplätzen aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter Anhang III Nr. 12 MwStSystRL fassen, dürfte das gravierende Auswirkungen auch für den Anwendungsbereich anderer Steuersatzermäßigungen haben. Zukünftig würde dann nicht mehr zwingend der Wortlaut der Steuersatzermäßigung entscheidend sein, sondern die Vergleichbarkeit und Gleichartigkeit der Leistungen. Dies könnte auch zu einem generellen Bedeutungsgewinn des Gleichbehandlungsgrundsatzes im (europäischen) Mehrwertsteuerrecht führen, so dass dieser zukünftig bei jeder Normauslegung verstärkt zu beachten wäre.
 
Ob es tatsächlich dazu kommt, ist eine andere Frage. Für Laien (und Segler) mag der Vergleich eines Bootsliegeplatzes mit einem Campingplatz zunächst absurd klingen. Tatsächlich erbringen Hafenbetreiber und Campingplatzbetreiber jedoch nahezu identische Leistungen (sanitäre Einrichtungen, Stromversorgung etc.). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Überlassung eines Stellplatzes für ein Wohnmobil umsatzsteuerrechtlich anders behandelt werden soll als die Überlassung eines Liegeplatzes für ein Boot mit Kajüte. Allerdings könnte genau hier ein entscheidendes Differenzierungskriterium bestehen. Denn hat das Boot keine Übernachtungseinrichtung, wird man die Leistung des Hafenbetreibers wohl eher als reine Stellplatzüberlassung betrachten müssen, die mit der Überlassung eines Parkplatzes vergleichbar ist. Die Frage wäre dann wiederum, ab wann ein Boot eine Übernachtungseinrichtung hat.
 
Unternehmer, die  Leistungen erbringen, die mit ausdrücklich geregelten Steuersatzermäßigungen inhaltlich vergleichbar sind, sollten das EuGH-Verfahren genau beobachten. In vielen Fällen kann sich auch schon jetzt eine Prüfung empfehlen, ob nicht bereits ein ermäßigter Steuersatz anwendbar ist. Denn der BFH hat in seinem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass er rein nationalrechtlich einer weiten Auslegung der Steuersatzermäßigungen folgt: Er sieht in der Vermietung von Bootsliegeplätzen eine Vermietung von Campingflächen i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
 

Ansprechpartner:

Dr. Sandro Nücken, LL.B.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501243
sandro.nuecken@kmlz.de

Stand: 20.11.2018