Umsatzsteuer Newsletter

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Am 02.10.2018 haben die EU-Finanzminister im ECOFIN mehrere Maßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer beschlossen. Der ECOFIN einigte sich auf die von der EU-Kommission im letzten Jahr vorgeschlagenen sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020 (vgl. KMLZ Newsletter 32/2017). Daneben stimmte er der Einführung eines bis zum 30.06.2022 beschränkten generellen Reverse-Charge-Verfahrens zu. Zukünftig wird es Mitgliedstaaten außerdem möglich sein, elektronische Publikationen mit einem ermäßigten Steuersatz oder einem Nullsteuersatz zu besteuern. Die beschlossene Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden soll ab dem 01.01.2020 Anwendung finden.
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Das BMF schränkt den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt ein (Schreiben v. 05.09.2018). Die Umsätze sind steuerfrei, wenn zum Zeitpunkt der Leistung das Wasser- oder Luftfahrzeug bereits konkret und eindeutig identifizierbar ist. Die Steuerbefreiung kann auch für Vorstufenumsätze anwendbar sein, wenn der Leistende die endgültige Zweckbestimmung der Leistung für ein begünstigtes Wasser- oder Luftfahrzeug buch- und belegmäßig nachweisen kann. Begünstigt sind nur Leistungen für bereits vorhandene Wasser- und Luftfahrzeuge.
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Umsatzsteuernachforderungen sind oft nicht nur mit Zinsfestsetzungen gem. § 233a AO verbunden, sondern auch mit Säumniszuschlägen gem. § 240 AO. Bezüglich der Höhe der Zinsen kommen derzeit verfassungsrechtliche Zweifel auf, vgl. KMLZ Newsletter 25/2018. Das Finanzgericht München hat diese Zweifel nun auch auf den Bereich der Säumniszuschläge ausgeweitet, wenn für Zeiträume ab 2015 Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen bestehen (Beschl. v. 13.08.2018 – 14 V 736/18). In einem solchen Fall seien die Säumniszuschläge ganz zu erlassen. Eine entsprechende Inhaftungnahme des Geschäftsführers scheide aus.
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