Umsatzsteuer Newsletter 39/2018
EU-Finanzminister erzielen Einigung bei Maßnahmenpaket zur Mehrwertsteuer
Am 02.10.2018 haben die EU-Finanzminister im ECOFIN mehrere Maßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer beschlossen. Der ECOFIN einigte sich auf die von der EU-Kommission im letzten Jahr vorgeschlagenen sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020 (vgl. KMLZ Newsletter 32/2017). Daneben stimmte er der Einführung eines bis zum 30.06.2022 beschränkten generellen Reverse-Charge-Verfahrens zu. Zukünftig wird es Mitgliedstaaten außerdem möglich sein, elektronische Publikationen mit einem ermäßigten Steuersatz oder einem Nullsteuersatz zu besteuern. Die beschlossene Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden soll ab dem 01.01.2020 Anwendung finden.

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Über das von der EU-Kommission vorgelegte Maßnahmenpaket im Bereich der Mehrwertsteuer hat der ECOFIN in seiner Sitzung am 02.10.2018 eine weitreichende Einigung erzielt. Die beschlossenen Maßnahmen sind im Einzelnen:

Quick Fixes

Bis zur Einführung des endgültigen MwSt-Systems sollen neue Regelungen für Konsignationslager (call-off stocks), Reihengeschäfte, innergemeinschaftliche Lieferungen (USt-IdNr.) und den Belegnachweis gelten. Der von einigen Mitgliedstaaten geforderte fünfte Quick Fix zu Kostengemeinschaften wurde nicht aufgenommen. Ebenso fehlt der von vielen kritisierte CTP (certified taxable person). Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Generelles Reverse-Charge-Verfahren

Mitgliedstaaten, die besonders stark von Mehrwertsteuerbetrug betroffen sind, sollen ein generelles Reverse-Charge-System einführen dürfen. Dies ist unter engen Voraussetzungen und beschränkt bis 30.06.2022 vorgesehen.

Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Der ECOFIN nahm die Verordnung zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden an. Sie soll ab 01.01.2020 Anwendung finden.

Mehrwertsteuersätze

Die Mitgliedstaaten sollen zukünftig elektronische Publikationen mit dem ermäßigten Steuersatz oder Nullsteuersatz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug) besteuern können. Damit können die Mitgliedstaaten Druckmedien und elektronische Medien gleich besteuern.

 

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 04.10.2018