Das FG Düsseldorf hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16.03.2018 (Az. 1 K 338/16 U) einen Vorsteuerabzug aus einer unvollständigen Rechnung gewährt. Die unvollständige Rechnung verwies nicht ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente mit den fehlenden Angaben. Das FG Düsseldorf gewährte den Vorsteuerabzug dennoch. Denn aus dem Sachzusammenhang ergab sich ein spezifischer und eindeutiger Bezug anderer Rechnungsdokumente zur unvollständigen Rechnung. Es ist nicht erforderlich, dass eine unvollständige Rechnung ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente verweist.
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