Umsatzsteuer Newsletter 38/2018
Umsätze für Seeschifffahrt und Luftfahrt: BMF schränkt Steuerbefreiung ein
Das BMF schränkt den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt ein (Schreiben v. 05.09.2018). Die Umsätze sind steuerfrei, wenn zum Zeitpunkt der Leistung das Wasser- oder Luftfahrzeug bereits konkret und eindeutig identifizierbar ist. Die Steuerbefreiung kann auch für Vorstufenumsätze anwendbar sein, wenn der Leistende die endgültige Zweckbestimmung der Leistung für ein begünstigtes Wasser- oder Luftfahrzeug buch- und belegmäßig nachweisen kann. Begünstigt sind nur Leistungen für bereits vorhandene Wasser- und Luftfahrzeuge.

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1   Hintergrund
 
Im vergangenen Jahr hatte das BMF die Steuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt auf Vorstufenumsätze erweitert (s. KMLZ Newsletter 36|2017). Mit Schreiben vom 05.09.2018 präzisiert das BMF nun die Voraussetzungen und schränkt die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung ein.
 

2   Einschränkung durch das BMF

 
Grundsätzlich ist die Steuerbefreiung auch für Vorstufenumsätze anwendbar. Das setzt aber voraus, dass das Fahrzeug bereits konkret und eindeutig identifizierbar ist. Zusätzlich muss die endgültige Zweckbestimmung der Leistung bereits nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck muss der Leistende über einen Buch- und Belegnachweis verfügen. Eine spätere Nachvollziehbarkeit durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen genügt den Anforderungen nicht.
 
Begünstigt sind nur Leistungen für bereits vorhandene Wasserfahrzeuge. Nach dem neuen BMF-Schreiben gilt ein Wasserfahrzeug frühestens ab dem Zeitpunkt seines Stapellaufs oder Aufschwimmens im Trockendock als vorhanden.
 
Die Regelungen gelten entsprechend auch für Luftfahrzeuge. Eine Definition, wann ein Luftfahrzeug als vorhanden anzusehen ist, enthält das neue Schreiben jedoch nicht.
 
3   Auswirkungen auf die Praxis
 
Ob das Wasser- oder Luftfahrzeug bereits klar identifizierbar und vorhanden ist, dürfte den Unternehmern in der Vorstufe oftmals nicht bekannt sein. Daneben wird es in vielen Fällen wohl vom Zufall abhängen, ob die Leistung vor oder erst nach Stapellauf erfolgt. Bei der Anwendung der Steuerbefreiung sind daher nach wie vor Vorsicht und Sorgfalt geboten.
 

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 14.09.2018