Umsatzsteuer Newsletter 11/2018
BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin
Mit BMF-Schreiben v. 27.02.2018 äußert sich die Finanzverwaltung erstmalig zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin. Demnach wird die Verwendung von Bitcoin der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Entgeltentrichtung mit Bitcoin ist somit nicht steuerbar. Der Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währung ist umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerliche Risiken ergeben sich jedoch für die Handelsplattformen. Diese ermöglichen den Handel von Bitcoin über ihre Website. Für ihre Leistungen soll eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommen. Es drohen Umsatzsteuernachzahlungen.

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Der EuGH hatte in der Rs. Hedqvist (C‑264/14) am 22.10.2015 entschieden, dass es sich beim Umtausch von konventioneller Währung in Bitcoin – und umgekehrt – um steuerfreie Leistungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 der MwStSystRL handelt. Mit dem BMF-Schreiben vom 27.02.2018 setzt die Finanzverwaltung die Feststellungen des EuGH um. Darüber hinaus nimmt das BMF-Schreiben Stellung zu weiteren Fragen in Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung virtueller Währungen. 

1.    Umtausch von Bitcoin umsatzsteuerfrei
Der Umtausch von Bitcoin ist nach dem Urteil des EuGH als Finanzumsatz nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL steuerfrei. Die Steuerbefreiung beschränkt sich demnach nicht auf gesetzlich geregelte Zahlungsmittel. Der Wortlaut der Regelung in § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG erfasst ausschließlich gesetzliche Zahlungsmittel. Das BMF stellt mit seinem Schreiben vom 27.02.2018 jedoch klar, dass die Regelung im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung auch für den Umtausch von Bitcoin gilt.

2.    Verwendung von Bitcoin als Entgelt
Die bloße Hingabe von Geld als Bezahlung für eine empfangene Leistung löst keine Umsatzsteuer aus. Dies gilt nun auch für die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen mit Bitcoin. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Insoweit wird die Verwendung von Bitcoin der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgestellt.

3.    „Mining“ nicht steuerbarer Vorgang
Sog. „Miner“ stellen Rechnerleistungen zur Verfügung, um die Bitcoin-Transaktionen zu validieren und in einem „Block“ aufzuzeichnen, der in die „Blockchain“ transferiert wird. Dafür werden die „Miner“ mit neuen Bitcoin aus dem System sowie mit einer Transaktionsgebühr entlohnt. Diese Leistungen der „Miner“ sind nicht steuerbare Vorgänge. Nach Auffassung des BMF erfolgt die Minerleistung nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches. Es fehlt an einem identifizierbaren Leistungsempfänger. Sofern andere Nutzer des Bitcoin-Systems Transaktionsgebühren an die „Miner“ entrichten, erfolgen diese Zahlungen freiwillig und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung der „Miner“.

4.    Gebühren für „Wallets“ umsatzsteuerpflichtig
Bitcoin werden in elektronischen Geldbörsen, sog. „Wallets“ (z. B. App auf Smartphone), aufbewahrt. Soweit die Anbieter von „Wallets“ Gebühren verlangen, handelt es sich dabei um Entgelt für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Wenn der Inhaber der „Wallet“ eine Privatperson ist, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat, hat der Anbieter der „Wallet“ deutsche Umsatzsteuer zu entrichten.

5.    Handelsplattformen
Die Betreiber von Handelsplattformen können sich ebenfalls nicht auf die Steuerbefreiung berufen. Über die Plattformen können Marktteilnehmer Bitcoin erwerben und handeln. Das BMF ist der Auffassung, dass die Betreiber der Plattformen nur die EDV-technische Abwicklung ermöglichen. Wird lediglich die Internetseite als technischer Marktplatz zur Verfügung gestellt, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Nur in den Fällen, in denen die Betreiber der Plattform den An- und Verkauf im eigenen Namen vornehmen, sind die Umsätze nach § 4 Nr. 8b UStG steuerfrei.

6.    Umsätze mit anderen virtuellen Währungen
Des Weiteren stellt das BMF klar, dass auch andere virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt werden. Dies gilt nur, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Folglich ist der Umtausch solcher virtueller Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt steuerfrei. Abzugrenzen sind diese alternativen Währungen allerdings von sog. Ingame-Währungen, die vor allem in Onlinespielen verwendet werden. Hierbei handelt es sich um virtuelles „Spielgeld“ und nicht um ein alternatives Zahlungsmittel im Sinne von Art. 135 MwStSystRL.

7.    Praxishinweise
Der EuGH hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 22.10.2015 in der Rechtssache Hedqvist (C-264/14) für eine steuerrechtliche Gleichbehandlung der virtuellen Währung „Bitcoin“ mit gesetzlichen Zahlungsmitteln ausgesprochen. Die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung (steuerpflichtiger tauschähnlicher Umsatz) ließ sich unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils nicht mehr aufrechterhalten. Folglich hatte die Finanzverwaltung keine andere Wahl, als den Umtausch von virtueller Währung in konventionelle Währung als steuerfreie Leistung anzuerkennen.

Die Gleichstellung des Bitcoin mit konventioneller Währung hört jedoch bei den Handelsplattformen auf. Während die Vermittlung von Umsätzen mit gesetzlichen Zahlungsmitteln nach § 4 Nr. 8b UStG steuerfrei ist, soll dies bei der Vermittlung von Umsätzen mit Bitcoin über eine Plattform nicht gelten. Dabei hat der EuGH mehrfach entschieden, dass es auf die Art der Tätigkeit ankommt und nicht auf die Art ihrer Ausführung. Es ist unerheblich, ob die Vermittlungsleistung unter menschlicher Beteiligung oder auf elektronischem Wege erbracht wurde.

Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle und birgt Risiken insbesondere für die Betreiber von Plattformen, die bisher von umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistungen ausgegangen sind.

Ansprechpartner:

Eveline Beer
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Tel.: +49 211 54095335
eveline.beer@kmlz.de

Stand: 13.03.2018