Umsatzsteuer Newsletter 10/2018
BFH bestätigt Zinssatz von 6 % für Nachzahlungszinsen
Nach Auffassung des BFH sollen Nachforderungszinsen in Höhe von 6 % p. a. weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoßen. Diese Zinsen werden nach § 233a AO und § 238 AO fällig, wenn eine Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung gegenüber einer früheren Steuerfestsetzung führt. Dennoch besteht Anlass zu Hoffnung: Die Entscheidung gilt für das Jahr 2013 und erging zur Ertragsteuer. Für die Umsatzsteuer könnte etwas anderes gelten, weil sie auf Europarecht basiert.

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1.    Einführung
Nach § 233a AO und § 238 AO findet auf Steuernachzahlungen ein fixer Zinssatz von 0,5 % pro Monat (also 6 % p. a.) Anwendung. Dadurch soll der finanzielle Vorteil ausgeglichen werden, den ein Steuerpflichtiger durch die Unterzahlung von Steuern genossen hat. Der Zinssatz wurde 1999 eingeführt. Mittlerweile jedoch ist der Leitzins der EZB auf 0 % p. a. gefallen. Vor diesem Hintergrund wird immer wieder gefragt, ob der Zinssatz in § 238 AO überhaupt noch rechtmäßig ist. Der BFH hat nunmehr erneut die Gelegenheit gehabt, zu dieser Streitfrage Stellung zu nehmen. In seiner eben erst veröffentlichten Entscheidung vom 09.11.2017 (Az.: III R 10/16) hat er zum wiederholten Male den Zinssatz in § 238 AO bestätigt. Allerdings betrifft das BFH-Urteil den Bereich Ertragsteuer. Anders als bei der Ertragsteuer handelt es sich bei der Umsatzsteuer um europarechtlich harmonisiertes Recht. Daher muss der Zinssatz nicht nur der Verfassung, sondern auch europarechtlichen Vorgaben entsprechen. Somit besteht im Bereich Umsatzsteuer noch Hoffnung auf einen Durchbruch im Kampf gegen Nachzahlungszinsen.

2.    Sachverhalt
Im Streitfall gab der Kläger die Einkommensteuererklärung für 2011 im Dezember 2012 ab. Er erwartete eine Einkommensteuernachzahlung i. H. v. EUR 300.000. Daher zahlte der Kläger im Juli 2013 freiwillig EUR 366.400 an das Finanzamt. Im September 2013 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. Dieser führte zu einer Steuernachzahlung von ca. EUR 390.000. Das Finanzamt setzte daher Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO und § 238 AO fest. Im vorliegenden Fall beliefen sich die Zinsen für den Zeitraum April 2013 bis September 2013 auf ca. EUR 11.000. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige.

3.    Rechtliche Würdigung
Der BFH entschied, dass die geltende Zinsregelung von § 233a AO und § 238 AO verfassungsgemäß und verhältnismäßig ist. Außerdem hätte das Finanzamt die Zinsen auch nicht aus Billigkeitsgründen erlassen müssen.

3.1     Gleichheitssatz
Der BFH verneinte zunächst, dass der Zinssatz i. H. v. 6 % p. a. gegen den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Er verglich Steuerpflichtige, die Zinsen zahlen müssen, mit Steuerpflichtigen, gegen die keine Zinsen festgesetzt wurden. Dabei konnte der BFH sich auf die bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützen. Ihr zufolge beruht die Verzinsung von Steuernachforderungen auf der typisierenden Annahme, dass derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wurde, einen Liquiditäts- und damit auch einen potentiellen Zinsvorteil hat. Deshalb sind die beiden Gruppen nicht miteinander vergleichbar. Innerhalb der einzelnen Gruppen finden darüber hinaus die gleichen Regeln Anwendung. Auch insofern wird also nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

3.2     Verhältnismäßigkeit
Laut BFH verstößt die Zinshöhe auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hierzu untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite auf Basis von Daten der Deutschen Bundesbank. Es ergaben sich für den streitgegenständlichen Zeitraum 2013 Zinssätze von 0,15 % bis 14,70 %. Daher soll sich der gesetzliche Zinssatz innerhalb der Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte bewegen.

3.3     Erlass aus Billigkeitsgründen
Schließlich musste das Finanzamt die Nachzahlungszinsen auch nicht aus Billigkeitsgründen erlassen. Der Kläger hatte dies u. a. mit der Begründung gefordert, das Finanzamt habe den Erlass der Steuerbescheide verzögert.

Der BFH wies demgegenüber darauf hin, dass die Nachzahlungszinsen ganz bewusst unabhängig vom Verhalten der Steuerpflichtigen und des Finanzamts entstehen. Daher kann ein Billigkeitserlass grundsätzlich nicht auf dieses Verhalten gestützt werden.
 

4.    Auswirkungen für die Praxis
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass ein Rechtsbehelf, der Nachzahlungszinsen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinshöhe angreift, wenig Aussicht auf Erfolg hat. Steuerpflichtige sollten daher darauf achten, Steuern in voller Höhe und pünktlich zu zahlen. Auch eine gewährte Aussetzung der Vollziehung stoppt den Zinslauf nicht.

Für den Bereich Umsatzsteuer besteht dennoch Hoffnung. Zwar haben auch hier verfassungsrechtliche Argumente kaum Aussicht auf Erfolg. Allerdings müssen Zinsen auf Umsatzsteuernachzahlungen auch den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie entsprechen. Dies hat der EuGH gerade erst wieder bestätigt (EuGH, Urt. v. 28.02.2018 – Rs. C‑387/16 – Nidera, Tz. 25). Insbesondere der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer kann durch eine Zinsfestsetzung verletzt sein. So hat der EuGH deutsche Nachzahlungszinsen für europarechtswidrig erklärt, soweit diese einen bußgeldähnlichen Effekt haben und den Steuerpflichtigen für den Verstoß gegen formelle Anforderungen des Umsatzsteuerrechts bestrafen (EuGH, Urt. v. 15.09.2016 – Rs. C‑518/14 – Senatex, Tz. 42). Konkret ging es dabei um die Verweigerung des rückwirkenden Vorsteuerabzugs aus Rechnungen mit fehlenden Rechnungsangaben, die später berichtigt wurden. Andererseits hält der EuGH eine pauschalisierte Verzinsung von Steuerforderungen für zulässig, zumindest in Bezug auf Steuererstattungen (EuGH, Urt. v. 28.02.2018 – Rs. C‑387/16 – Nidera, Tz. 36).

Ansprechpartner:

Matthias Luther, L.L.M. Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 211 54095395
matthias.luther@kmlz.de

Stand: 07.03.2018