Umsatzsteuer Newsletter 22/2018
BMF streicht den Pommes-Erlass
Das BMF streicht mit Schreiben vom 23.04.2018 den sog. Pommes-Erlass. Bisher konnte ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Lieferant unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber seinen deutschen Kunden mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen, auch wenn der Abnehmer der Ware bereits zum Zeitpunkt der Versendung im Abgangsland feststand. Als Grund nennt das BMF die Vermeidung des Risikos von Steuerausfällen. Die Änderung ist auf alle offenen Fälle anwendbar. Den deutschen Abnehmern räumt das BMF für den Vorsteuerabzug eine Übergangsfrist bis 31.12.2018 ein.

Suche

1.    Bisherige Rechtslage
Beliefert ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Lieferant Unternehmer in Deutschland, liegt grundsätzlich eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Ein innergemeinschaftliches Verbringen und eine anschließende Inlandslieferung sind grundsätzlich zumindest dann ausgeschlossen, wenn für den Lieferanten zum Zeitpunkt der Versendung im Ausland feststeht, wer der Abnehmer ist.

Die Finanzverwaltung ließ in der Vergangenheit jedoch eine solche Behandlung der Umsätze aus Vereinfachungsgründen gem. Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE unter bestimmten Voraussetzungen zu. Den Namen „Pommes-Erlass“ erhielt die Regelung aufgrund des erläuternden Beispiels im UStAE, in dem ein niederländischer Lieferant deutsche Abnehmer mit Pommes belieferte.

Danach konnte der Lieferant seine Lieferungen gegenüber deutschen Kunden bisher mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Die Vereinfachung ist vor allem bei kleineren Kunden hilfreich, die keine Erfahrungen mit dem Warenbezug aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet haben. Zudem nutzten einige Unternehmen die Vereinfachungsregel auch dazu, die eigenen Abrechnungs- und Buchhaltungsprozesse zu vereinheitlichen. Außerdem können die Lieferanten in gewissem Umfang die Herkunft der gelieferten Gegenstände verschleiern, da auf der Rechnung lediglich die deutsche USt-IdNr. des Lieferanten und nicht die des tatsächlichen Abgangslandes genannt werden muss.

2.    Neue Rechtslage und zeitliche Anwendung
Das BMF streicht den Pommes-Erlass ersatzlos aus dem UStAE. Steht der Abnehmer der Lieferung bereits zum Zeitpunkt der Versendung fest, ist die Lieferung stets als innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Dies gilt grundsätzlich für alle noch offenen Fälle. Allerdings gewährt das BMF für den Vorsteuerabzug deutscher Abnehmer eine Übergangsfrist bis 31.12.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt beanstandet es die deutsche Finanzverwaltung nicht, wenn die Abnehmer aus Rechnungen auf Grundlage des bisherigen Pommes-Erlasses Vorsteuern geltend machen.

3.    Handlungsbedarf
Das BMF entzieht mit der Streichung des Pommes-Erlasses der vereinfachten Abrechnung grundsätzlich mit sofortiger Wirkung die Rechtsgrundlage (auch für in der Vergangenheit liegende, noch offene Umsätze!).

Betroffene Unternehmen müssen schnellstmöglich Fälle des Pommes-Erlasses identifizieren und ihre Abrechnungspraxis ändern. Für die Abnehmer dürfte dies in vielen Fällen kaum zu bewerkstelligen sein. Schließlich sind sie in der Vergangenheit von ihrem Lieferanten bewusst im Unklaren darüber gelassen worden, ob ein Fall des Pommes-Erlasses vorliegt. Im Zweifel sollten Unternehmer ihre im Ausland ansässigen Lieferanten kontaktieren, um zu klären, ob die Rechnungen des Lieferanten unter den Pommes-Erlass fallen. Denn spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist liegt das Risiko ganz überwiegend nicht beim ausländischen Lieferanten, sondern beim deutschen Abnehmer.

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 04.06.2018