Umsatzsteuer Newsletter 24/2018
BFH: Fehlende Leistungszeit kann sich aus Rechnungsdatum ergeben
Die Leistungszeit ist in der Praxis eine der am häufigsten fehlenden Pflichtangaben auf Rechnungen. Nach neuester Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 01.03.2018, V R 18/17) kann sich die Leistungszeit jedoch auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Als Voraussetzung hierfür muss nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen sein, dass die Leistung im Monat der Rechnungsstellung bewirkt wurde.

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1.    Sachverhalt
Die Klägerin hatte in den Streitjahren den Vorsteuerabzug aus der Lieferung von Fahrzeugen in Anspruch genommen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, da die Steuernummer des leistenden Unternehmers auf den Rechnungen nicht angegeben war.

Im Anschluss an die Betriebsprüfung forderte die Klägerin berichtigte Rechnungen an, die sie dem Finanzamt vorlegte. Das Finanzamt ging jedoch nicht von einer Rückwirkung der berichtigten Rechnungen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung aus. Es versagte daher den Vorsteuerabzug in den Streitjahren.

Im anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren stellte sich heraus, dass auf den berichtigten Rechnungen nun zwar die zuvor fehlende Steuernummer ergänzt worden war. Es fehlte jedoch teils eine hinreichende Leistungsbeschreibung sowie teils die Angabe des Leistungszeitpunkts.

2.    Entscheidung des BFH
Nach Ansicht des BFH kann sich die auf der Rechnung nicht vermerkte Leistungszeit im Einzelfall auch aus dem Rechnungsdatum ergeben. Es muss jedoch nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon ausgegangen werden können, dass die Leistung auch im Monat der Rechnungsstellung erbracht wurde.

Der BFH stützt sich dabei auf § 31 Abs. 4 UStDV und legt diesen zugunsten der Klägerin weit aus. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann hiernach auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

In seiner Begründung nimmt der BFH Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Barlis 06 (Urt. v. 15.09.2016, C-516/14). Demzufolge darf sich die Finanzverwaltung nicht nur auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.

Für die Fälle der fehlenden Leistungsbeschreibung versagte der BFH dagegen den Vorsteuerabzug aus den berichtigten Rechnungen. Die nicht hinreichende Leistungsbeschreibung ergab sich in diesen Fällen nach Ansicht des BFH auch nicht aus ergänzenden Unterlagen.

3.    Fazit
Mit seinem Urteil folgt der BFH seiner jüngsten Rechtsprechung zur Rückwirkung des Vorsteuerabzugs (Urt. v. 20.10.2016, V R 26/15). Der BFH rückt damit weiter von den bisher geltenden strengen formellen Anforderungen an die Rechnungsstellung ab.

Daneben macht der BFH zum wiederholten Mal deutlich, dass die Finanzverwaltung sich nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken darf. Vielmehr hat sie bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen zu berücksichtigen.

Das kann Unternehmern für den Fall helfen, dass eine ergänzte bzw. korrigierte Rechnung nicht mehr eingeholt werden kann (z. B. bei zwischenzeitlicher Liquidation des leistenden Unternehmers). Erbringt der Unternehmer in solchen Fällen den Nachweis, dass die Rechnungen in seiner Branche üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung erstellt werden (z. B. durch Vorlage vergleichbarer Rechnungen), ist der Vorsteuerabzug trotz fehlender Leistungszeitangabe zu gewähren.

Nichtsdestotrotz bleibt der Leistungszeitpunkt für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs eine zwingende Voraussetzung. Fehlt diese Rechnungspflichtangabe, sollten Unternehmer regelmäßig weiterhin berichtigte Rechnungen beim leistenden Unternehmer anfordern.

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 14.06.2018