Umsatzsteuer Newsletter 16/2025
Italien: Update zur Beteiligung einer Betriebstätte an innergemeinschaftlichen Warenlieferungen
Die italienische Betriebstätte eines deutschen Stammhauses ist als maßgeblich beteiligt an einer Warenlieferung des deutschen Stammhauses an einen italienischen Kunden anzusehen. So hatte die italienische Finanzverwaltung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft im Jahr 2023 entschieden. Kürzlich musste die italienische Finanzverwaltung in einem ähnlichen Fall erneut urteilen und nahm eine entscheidende Abgrenzung vor: Die Beteiligung einer Betriebstätte an einer Warenlieferung sei auszuschließen, wenn die Betriebstätte lediglich unterstützende, verwaltungstechnische Tätigkeiten erbringe.
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