Umsatzsteuer Newsletter 33/2025
Digitaler Marktplatz gilt für Umsatzsteuerzwecke nicht als Verkäufer von NFTs
Das Niedersächsische FG verneint eine fingierte Leistungskette i.S.d. § 3 Abs. 11a UStG bei NFT-Verkäufen über einen digitalen Marktplatz. Das FG stuft NFT-Verkäufe als elektronische Dienstleistungen ein, sieht dann aber den digitalen Markplatz nicht in eine Leistungskette einbezogen. Profiteure sind digitale Marktplätze, die trotz technischer Mitwirkung beim Verkaufsprozess umsatzsteuerrechtlich lediglich Vermittlungsleistungen erbringen.
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