Wenn eine Gesellschaft die Mehrheit der Anteile an einer anderen Gesellschaft hält, kann die „Holding-Rechtsprechung“ des EuGH anwendbar sein. Da der EuGH der Muttergesellschaft die unternehmerische Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft nicht zurechnet, kommt es auf beiden Seiten – Holding und Finanzverwaltung – immer wieder zu Überlegungen, wie sich die Situation in Bezug auf den Vorsteuerabzug zu den eigenen Gunsten verbessern lässt. Die Folge sind Rechtsstreitigkeiten, welche nicht selten beim EuGH enden. Konkret geht es in diesem Zusammenhang vorliegend um die Mindestbemessungsgrundlage.
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