Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt engen Voraussetzungen. Ihre Anwendung birgt daher nicht unerhebliche Risiken. Das zeigen aktuelle gerichtliche Entscheidungen aus den Bereichen Gebrauchtwagenhandel, Möbel-Upcycling und dem Vertrieb von Waren über Online-Plattformen. Wiederverkäufer, die die Differenzbesteuerung anwenden wollen, sollten sich nicht blind auf die Angaben der Vorlieferanten verlassen. Auch die Europäische Staatsanwaltschaft leitet derzeit diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen im Bereich des Kfz-Handels.
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