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Kurz vor seiner Auflösung hat der XI. Senat des BFH den Steuerpflichtigen noch ein Abschiedsgeschenk gemacht und in einem bemerkenswerten Urteil zum Vorsteuerabzug den Weg aus dem Vergütungsverfahren ins allgemeine Besteuerungsverfahren eröffnet. In seiner sehr begrüßenswerten Entscheidung entwickelt der BFH nicht nur die Grundsätze fort, wonach zwischen Entstehung und Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts differenziert werden muss. Das Urteil ist auch ein weiterer Baustein für die praktische Umsetzung des Neutralitätsprinzips der Umsatzsteuer. Dadurch können die materiell-rechtlichen und formalen Einschränkungen des Vergütungsverfahrens in einigen Fällen umgangen werden.
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Das BMF veröffentlicht das lang ersehnte Anwendungsschreiben zur gesetzlichen Neuregelung der Bildungsleistungen. Viele Anbieter, darunter etwa Musik- und Sprachschulen, können sich über eine weite Interpretation des Gesetzes freuen. Die meisten Anbieter benötigen fortan aber einen Berufsbezug zur Anwendung der Steuerbefreiung. Fortbildungsanbieter und u. a. Schwimmschulen werden mit Übergangsregelungen bedacht. Doch das Bescheinigungsverfahren, Online-Bildungsangebote und das Fernunterrichtsschutzgesetz verursachen auch weiterhin Kopfschmerzen.
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Der EuGH hat gestern in der Rs. Brose Prievidza entschieden, dass die Lieferung eines Werkzeugs eine eigenständige Leistung ist und keine Nebenleistung zur Lieferung der mit dem Werkzeug hergestellten Serienteile. Das Urteil fällt begrüßenswert klar aus und sollte es den Unternehmen künftig erleichtern, die Vorsteuern aus dem Einkauf von Werkzeugen erstattet zu bekommen. Auch wenn es in der Praxis eine Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen geben mag – die Ausführungen des EuGH sind teils so allgemein gehalten, dass sie auch für andere Fälle maßgeblich sein dürften. Das BMF wird seine bisherige Auffassung überdenken müssen.
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