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Die italienische Betriebstätte eines deutschen Stammhauses ist als maßgeblich beteiligt an einer Warenlieferung des deutschen Stammhauses an einen italienischen Kunden anzusehen. So hatte die italienische Finanzverwaltung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft im Jahr 2023 entschieden. Kürzlich musste die italienische Finanzverwaltung in einem ähnlichen Fall erneut urteilen und nahm eine entscheidende Abgrenzung vor: Die Beteiligung einer Betriebstätte an einer Warenlieferung sei auszuschließen, wenn die Betriebstätte lediglich unterstützende, verwaltungstechnische Tätigkeiten erbringe.
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Der BFH hat erstmals zur Umsatzsteuerpflicht von Verwaltungsleistungen gegenüber unselbständigen Stiftungen Stellung genommen. Anders als viele Beobachter vermutet haben, handelt es sich bei diesen Verwaltungsleistungen nicht um (nicht steuerbare) unternehmensinterne Vorgänge. Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt. Treuhänder von unselbständigen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen müssen nun ihre Verträge unter dem Aspekt der Entgeltlichkeit überprüfen.
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Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt engen Voraussetzungen. Ihre Anwendung birgt daher nicht unerhebliche Risiken. Das zeigen aktuelle gerichtliche Entscheidungen aus den Bereichen Gebrauchtwagenhandel, Möbel-Upcycling und dem Vertrieb von Waren über Online-Plattformen. Wiederverkäufer, die die Differenzbesteuerung anwenden wollen, sollten sich nicht blind auf die Angaben der Vorlieferanten verlassen. Auch die Europäische Staatsanwaltschaft leitet derzeit diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen im Bereich des Kfz-Handels.
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