Das BMF geht in Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE bislang davon aus, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats seine Tätigkeit selbständig ausübt. Mit aktuellem Schreiben vom 08.07.2021 ändert das BMF nun seine Auffassung. Danach ist das Aufsichtsratsmitglied nunmehr nicht selbständig tätig, wenn es eine Fixvergütung erhält oder der variable Bestandteil seiner Vergütung weniger als 10% der Gesamtvergütung beträgt. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für Mitglieder anderer Kontrollgremien, nicht aber für Mitglieder von Leitungsgremien. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.12.2021.
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