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Mitte Juli haben schwere Unwetter in weiten Teilen Deutschlands gewütet und enorme Schäden angerichtet. Dies betrifft vor allem Regionen in Rheinland-Pfalz und NRW, aber auch in Bayern und Sachsen. Die Finanzverwaltung hat hierauf mit vielfältigen Billigkeitsmaßnahmen reagiert. Dadurch sollen zumindest die finanziellen Schäden für betroffene Unternehmen abgemildert werden. Außerdem will die Finanzverwaltung die große Hilfsbereitschaft durch private sowie öffentliche Unternehmen fördern, indem sie auf die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben und Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG für einen begrenzten Zeitraum verzichtet.
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Hauptziel des OSS-Verfahrens ist es ausdrücklich, den Steuerpflichtigen eine möglichst schlanke und bürokratiearme Lösung an die Hand zu geben. Doch diese Erleichterung soll nach Informationen der DATEV zumindest für bestehende Registrierungen in absehbarer Zeit gar nicht zur Anwendung kommen. Korrekturen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen aus der Zeit vor Nutzung des OSS-Verfahrens sollen nur im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen sein. Dem aber steht in der Praxis ein unverhältnismäßig hoher Aufwand gegenüber.
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Das BMF geht in Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE bislang davon aus, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats seine Tätigkeit selbständig ausübt. Mit aktuellem Schreiben vom 08.07.2021 ändert das BMF nun seine Auffassung. Danach ist das Aufsichtsratsmitglied nunmehr nicht selbständig tätig, wenn es eine Fixvergütung erhält oder der variable Bestandteil seiner Vergütung weniger als 10% der Gesamtvergütung beträgt. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für Mitglieder anderer Kontrollgremien, nicht aber für Mitglieder von Leitungsgremien. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.12.2021.
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