Umsatzsteuer Newsletter

Suche

Das BMF passt die Verwaltungsanweisung zur Bestimmung des Leistungsortes auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft an die EuGH-Rechtsprechung an. Ein entsprechendes BMF-Schreiben wurde am 09.06.2021 veröffentlicht. Fortan gilt für Veranstaltungen im B2B-Bereich mit offenem wie mit geschlossenem Teilnehmerkreis das Veranstaltungsortprinzip des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG. Für Online-Seminare an Unternehmer gilt das Empfängersitzprinzip des § 3a Abs. 2 UStG. Seminaranbieter und Unternehmer aus dem Veranstaltungsbereich sollten umgehend die umsatzsteuerliche Einordnung ihrer Leistungen überprüfen.
mehr
Die Voraussetzungen für die Begründung einer festen Niederlassung stehen regelmäßig auf dem Prüfstand, sowohl national als auch international. In der aktuellen Rechtssache Titanium (C-931/19) musste sich der EuGH mit der Frage beschäftigen, ob für die Begründung einer festen Niederlassung sowohl personelle als auch technische Ausstattung vorhanden sein muss. Im konkreten Fall musste geklärt werden, ob eine vermietete Immobilie, bei der kein eigenes Personal vor Ort tätig war, eine feste Niederlassung begründen kann.
mehr
„Klammheimlich“ hat der Gesetzgeber die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht für bestimmte Fälle von zehn auf 15 Jahre ausgedehnt. Diese Änderung stand im Zeichen der sog. Cum-ex-Fälle. Sie hat aber gleichermaßen Bedeutung für Umsatzsteuersachverhalte. Für Berichtigungen, die auch strafbefreiende Wirkung haben sollen, muss somit auch die geänderte Verjährungsfrist von 15 Jahren beachtet werden.
mehr

Seiten