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„Klammheimlich“ hat der Gesetzgeber die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht für bestimmte Fälle von zehn auf 15 Jahre ausgedehnt. Diese Änderung stand im Zeichen der sog. Cum-ex-Fälle. Sie hat aber gleichermaßen Bedeutung für Umsatzsteuersachverhalte. Für Berichtigungen, die auch strafbefreiende Wirkung haben sollen, muss somit auch die geänderte Verjährungsfrist von 15 Jahren beachtet werden.
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Der BFH setzt die Entscheidung des EuGH in der Rs. Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG (C-528/19) um und trifft zwei wichtige Aussagen: Es reicht ein mittelbarer Zusammenhang für den Vorsteuerabzug, und eine unentgeltliche Wertabgabe ist dann nicht zu versteuern, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Die Entscheidung des BFH in dieser Deutlichkeit ist erfreulich. Nach 10 Jahren muss die Finanzverwaltung (erneut) ihre Meinung ändern. Dieses Mal zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
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Garantiezusagen sind ein übliches Mittel der Verkaufsförderung. Da sich Garantiezusagen an der Grenze zwischen Umsatzsteuer und Versicherungsteuer bewegen, sind sie auch aus steuerlicher Sicht ein Dauerbrenner. Insbesondere zu den Garantiezusagen im Kfz-Handel sind in den letzten Jahren einige Entscheidungen des BFH ergangen. Zudem hat auch das für Versicherungsteuer zuständige Bundeszentralamt für Steuern die Fälle der Garantiezusagen für sich als Prüfungsfeld entdeckt. Die Verunsicherung war daher während der letzten Jahre sehr groß. Das BMF hat das Thema nun sowohl aus umsatzsteuerlicher als auch aus versicherungsteuerlicher Sicht bewertet.
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