Umsatzsteuer Newsletter 27/2021
Fernverkäufe: OSS-Verfahren und trotzdem Registrierungspflicht im EU-Ausland?
Hauptziel des OSS-Verfahrens ist es ausdrücklich, den Steuerpflichtigen eine möglichst schlanke und bürokratiearme Lösung an die Hand zu geben. Doch diese Erleichterung soll nach Informationen der DATEV zumindest für bestehende Registrierungen in absehbarer Zeit gar nicht zur Anwendung kommen. Korrekturen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen aus der Zeit vor Nutzung des OSS-Verfahrens sollen nur im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen sein. Dem aber steht in der Praxis ein unverhältnismäßig hoher Aufwand gegenüber.
1 Hintergrund
Die neuen Regelungen zu den Fernverkäufen sind zum 01.07.2021 in Kraft getreten (siehe KMLZ Umsatzsteuer-Newsletter 35 | 2020). Für die Unternehmer brachten die neuen Regelungen grundsätzlich weitere Registrierungspflichten im EU-Ausland mit sich. Um dies zu vermeiden, wurden zwei neue Besteuerungsverfahren eingeführt: One-Stop-Shop, kurz OSS, und Import-One-Stop-Shop, kurz IOSS, siehe (KMLZ Umsatzsteuer-Newsletter 36 | 2020). Hauptziel des neuen Rechtsrahmens ist ausdrücklich, den Steuerpflichtigen eine möglichst schlanke und bürokratiearme Lösung zur Verfügung zu stellen. Diese Erleichterung soll gemäß einem Schreiben der DATEV jedoch zumindest für bestehende Registrierungen in absehbarer Zeit gar nicht zur Anwendung kommen.
 
2 Stellungnahme zu Korrekturen bei der Bemessungsgrundlage
Die DATEV hat mit Schreiben vom 02.08.2021 ihre Kunden über die Vorgaben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zu Korrekturen hinsichtlich Lieferungen und sonstigen Leistungen in Bezug auf den OSS informiert. Wie es in dem Schreiben heißt, dürfen die Korrekturen gemäß BZSt nicht über das OSS-Verfahren deklariert werden, wenn 
  • die Umsätze schon vor der Registrierung zum OSS-Verfahren erbracht wurden und 
  • nach der Registrierung ohne umsatzsteuerliche Rückwirkung im Rahmen des laufenden Besteuerungsverfahrens korrigiert werden müssen. 
Wenn die Umsätze vor der Registrierung zum OSS-Verfahren in einem anderen Land gemeldet wurden, müssten diese auf dem gleichen Weg korrigiert werden. Dabei sollen die jeweiligen nationalen umsatzsteuerlichen Vorschriften gelten. Im Ergebnis müssten die Unternehmer also weiterhin in den betroffenen Ländern umsatzsteuerlich registriert bleiben, wenn Leistungen unter den oben beschriebenen Voraussetzungen zu korrigieren sind.
 
3 Geltender Rechtsrahmen
Gemäß Art. 369b Abs. 1 Buchst. a) MwStSystRL müssen die Mitgliedstaaten einem Steuerpflichtigen gestatten, für seine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe die OSS-Regelung in Anspruch zu nehmen. Was unter einem „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“ zu verstehen ist, regelt wiederum Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 MwStSystRL. Beide Normen sind zum 01.07.2021 in Kraft getreten. Daraus könnte man schließen, dass die zuvor getätigten Umsätze keine Fernverkäufe i.S.d. Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 MwStSystRL sind, sondern eben Versandhandelsumsätze i.S.d. der alten Regelung - Art. 33 MwStSystRL (alte Fassung). Die zuvor geltende Versandhandelsregelung war allerdings materiell-rechtlich kongruent. Daher kann man sich durchaus fragen, ob es sinnvoll ist an dieser Stelle eine Unterscheidung vorzunehmen. Im dazu veröffentlichten BMF-Schreiben (siehe KMLZ Umsatzsteuer-Newsletter 12 | 2021) findet sich jedenfalls keine Aussage zu diesem Thema. 
 
Ferner stellen Änderungen der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG, Art. 90 MwStSystRL) einen eigenen Besteuerungstatbestand dar. So sind solche Berichtigungen in Deutschland in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sie eingetreten sind (§ 17 Abs. 1 S. 8 UStG). Die Korrektur der Steuerschuld muss also im aktuellen Meldezeitraum erfolgen. Dabei spielt es zum einen keine Rolle, ob die ursprüngliche Steuerfestsetzung unanfechtbar oder gar verjährt ist. Zum anderen ist es ebenfalls irrelevant, in welchem Besteuerungsverfahren die ursprünglich geschuldete Mehrwertsteuer gemeldet wurde. Dies ist der aktuelle Rechtsstand in Deutschland. Man müsste nun prüfen, wie die restlichen 26 Mitgliedstaaten Art. 90 MwStSystRL umgesetzt haben.
 
4 Folgen für die Praxis
Der Standpunkt des BZSt möge allein anhand des Wortlauts der Regelungen zwar rechtlich nachvollziehbar sein. Dies widerspricht aber fundamental dem Sinn und Zweck des neuen Regelungswerks. Sollten sich die Informationen aus dem Schreiben der DATEV vom 02.08.2021 bestätigen, hätte dies zudem gravierende Auswirkungen für die Praxis. Durch Korrekturen aus Gutschriften, Rücksendungen sowie weiteren Sachverhalten, die sich vor dem 30.06.2021 ergeben haben, können Berichtigungssachverhalte auch noch zu späteren Zeitpunkten entstehen. Aus Sicht der Behörde sollen also die Steuerpflichtigen im EU-Ausland registriert bleiben, solange sie in diesem Land mit Korrekturen rechnen. 
 
Dies würde dazu führen, dass Fernverkäufer noch weitere Monate und ggf. Jahre einen nicht unbeträchtlichen Compliance-Aufwand betreiben müssen. Dadurch entstünden ihnen zum einen entsprechende Kosten. Zum anderen käme in ihrer Buchhaltung das Problem hinzu, die Korrekturen periodentechnisch korrekt abzubilden. Im Ergebnis sollen diese – je nachdem, wann die ursprüngliche Leistung erbracht wurde – in unterschiedlichen Besteuerungsverfahren gemeldet werden. 
 
Ferner kommen auf die Steuerpflichtigen weitere Compliance-Verpflichtungen zu, wenn sie die Korrekturen im korrekten Verfahren melden müssen. Daher ist die pauschale Aussage, wonach die Registrierungen aufrechterhalten bleiben müssen, kritisch zu hinterfragen. Weiterer heikler Punkt: Hier trifft eine deutsche Behörde eine Entscheidung für die ausländischen Verwaltungen, gleichzeitig aber sollen die Steuerpflichtigen die jeweiligen nationalen Regelungen beachten. Unklar ist, ob diese Meinung von allen EU-Mitgliedstaaten getragen wird. Damit bleibt es für die Praxis äußerst fraglich, ob sich der zusätzlich anfallende Verwaltungsaufwand rechtfertigen lässt, auch wenn man die Vorgehensweise für rechtlich vertretbar halten kann. Vor allem aber, weil man rechtlich durchaus einen anderen Standpunkt vertreten kann. 
 
 
Ansprechpartner:
 

Dr. Atanas Mateev
Dipl.-Wirtschaftsjurist (Univ.), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501253
atanas.mateev@kmlz.de

Stand: 05.08.2021