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Im Stadion können Besucher die Bratwurst und das Getränk zum Teil nicht mit Bargeld, sondern nur mit einer „Stadion-Zahlungskarte“ bezahlen. Wie aber ist das vom Besucher für die Zahlungskarte zu entrichtende Pfand umsatzsteuerrechtlich zu behandeln? In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH jetzt grundlegende Überlegungen zum Leistungsaustausch und der Steuerbefreiung von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr im Zusammenhang mit derartigen Pfandbeträgen angestellt.
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Umsatzsteuer Newsletter 24/2022
Der BFH legt dem EuGH aktuell verschiedene Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von Kurortgemeinden vor. Anders als in sonstigen Fällen wollten diese Gemeinden unbedingt steuerpflichtig sein, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. Mit seiner Vorlage will der BFH gleichzeitig die für alle Steuerpflichtigen wichtige Frage klären, ob ein Leistungsaustausch auch dann vorliegen kann, wenn nur ein bestimmter Personenkreis für die angebotenen Leistungen ein Entgelt zu entrichten hat.
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Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufteilungsgebots für Hotelumsätze. Zur Begründung verweist er auf die EuGH-Vorlage des V. Senats des BFH zum Aufteilungsgebot bei Betriebsvorrichtungen. Der AdV-Beschluss bringt damit neuerlich Bewegung in die mit dem EuGH-Urteil in der Rs. Stadion Amsterdam CV entfachte Diskussion, ob das Aufteilungsgebot für Hotelumsätze unionsrechtskonform ist.
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