Reihengeschäfte werden hin und wieder falsch beurteilt – wegen falscher Zuordnung der bewegten Lieferung. Dann besteht oft auch das Risiko einer Straferwerbsteuer nach § 3d Satz 2 UStG. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Norm auch dann anzuwenden ist, wenn vom Erwerber eine USt IdNr. aus dem Abgangsland verwendet wird. Er schränkt aber den Anwendungsbereich ein. Dies dürfte insbesondere für Altfälle vor Einführung der Quick Fixes relevant sein. Eine aufgrund der Straferwerbsteuer drohende Doppelbesteuerung verstoße gegen unionsrechtliche Grundsätze.
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