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Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sollte bislang nach Auffassung der Finanzverwaltung davon abhängen, dass die betreffende Zusammenfassende Meldung (ZM) fristgerecht eingereicht bzw. fristgerecht berichtigt wird. Seit Aufnahme dieser Anforderung in den UStAE im Jahr 2020 bestanden Zweifel, ob diese überaus strenge Sichtweise unionsrechtlich zulässig ist. Seit einiger Zeit pfiffen es die Spatzen dann auch schon von den Dächern, dass das BMF hier nachbessern wird. Nun ist es so weit. Mit Schreiben vom 20.05.2022 stellt das BMF klar, dass die Steuerbefreiung nicht allein aufgrund einer ZM-Fristversäumnis versagt werden kann.
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Mit Urteil v. 21.04.2022 hat der BFH seine bisherige großzügige Rechtsprechung bei Umsätzen im Zusammenhang mit dem Sport aufgegeben. Die nationale Steuerbefreiungsnorm wurde als grundsätzlich unionsrechtskonform eingeordnet. Das Urteil macht aber auch deutlich, dass das Unionsrecht dem deutschen Gesetzgeber einen durchaus großzügigen Spielraum eröffnet. Solange der Gesetzgeber seine Möglichkeiten jedoch nicht zugunsten der Sportvereine nutzt, können sich Steuerpflichtige im Sportsektor nicht mehr auf das Unionsrecht berufen.
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Das BMF hat mit Schreiben vom 12.04.2022 erstmals zum EuGH-Urteil vom 15.03.2007 zum sog. Direktanspruch („Reemtsma-Anspruch“) Stellung genommen. Dieser gewährt Leistungsempfängern unter gewissen Voraussetzungen einen vorsteuergleichen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt. Das BMF schränkt diesen Anspruch jedoch sehr stark ein. Das Unionsrecht dürfte diesem engen Verständnis des Reemtsma-Anspruchs entgegenstehen.
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