Bei grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen entscheidet die Beteiligung des Verkäufers am Warentransport darüber, ob die Umsatzsteuer im Abgangs- oder im Bestimmungsland geschuldet wird. Ähnliches gilt bei der Verbrauchsteuer. Hat bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren der Verkäufer den Transport veranlasst, ist er der Steuerschuldner der im Bestimmungsland entstandenen Verbrauchsteuer. Doch wann ist der Verkäufer am Transport beteiligt bzw. veranlasst er den Transport? Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 19.12.2024 entschieden, dass auch eine sehr untergeordnete Beteiligung an der Organisation des Transports, sogar bereits die „Lenkung“ des Kunden, ausreicht. Es ist daher Vorsicht geboten bei der Ausgestaltung.
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