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Demnächst müssen Unternehmer sich ihre ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern über das Internet bestätigen lassen. Am 20. Juli 2025 stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Bestätigungsverfahren komplett auf Online um. Schriftliche und telefonische Anfragen sind dann nicht mehr möglich.
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Die am 13.05.2025 vom Europäischen Rat vorgeschlagene Änderung zur Nutzung des Import-One-Stop-Shop (IOSS) betrifft die Online-Marktplätze maßgeblich. Sie sollen bei Einfuhren von Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 standardmäßig die Einfuhrumsatzsteuer schulden und so zur Nutzung des IOSS angehalten werden. Für den ganz großen Befreiungsschlag im E-Commerce müsste aber erst die vielfach kritisierte EUR 150-Grenze abgeschafft werden.
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Am 13.05.2025 beschloss der Rat der EU (ECOFIN) Maßnahmen, um die Nutzung des Import-One-Stop-Shops (IOSS) zu fördern und die Betrugsanfälligkeit des aktuell geltenden Rechtsrahmens zu minimieren. Im Endeffekt resultieren die Regelungen für den Leistenden, sofern er die Steuerschuld trägt, in einer Registrierungspflicht innerhalb der EU – entweder im IOSS oder im Veranlagungsverfahren. Die Maßnahmen betreffen Onlinehändler wie Online-Marktplätze gleichermaßen. In unserem zweiteiligen KMLZ Newsletter stellen wir Ihnen die Änderungen vor. In diesem ersten Teil geht es um den Handlungsbedarf, der sich jetzt für Onlinehändler ergibt.
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