Ab 20.07.2025 bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) nur noch im Online-Verfahren über www.bzst.de. Sowohl einfache als auch qualifizierte Anfragen sind dann ausschließlich elektronisch möglich. Schriftliche oder telefonische Anfragen werden ab diesem Stichtag nicht mehr akzeptiert.
Hintergrund ist eine entsprechende Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Abschn. 18e.1 UStAE). Auch der Nachweis qualifizierter Einzelanfragen wurde konkretisiert: Solche Anfragen können künftig durch einen Ausdruck, ein allgemein übliches Dateiformat oder einen Screenshot belegt werden. Die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig abzufragen, bleibt weiterhin bestehen – etwa über die vom BZSt angebotene technische Schnittstelle.
Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen, müssen die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNrn. ihrer Kunden fortlaufend prüfen. Die qualifizierte Bestätigungsanfrage ist essenziell für die Steuerbefreiung, da die innergemeinschaftlichen Lieferungen nur bei Verwendung einer gültigen USt-IdNr. steuerfrei bleiben. Eine fehlende oder fehlerhafte Prüfung kann zu erheblichen Steuerrisiken führen.
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Ansprechpartner:

Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
Stand: 12.06.2025