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Umsatzsteuer Newsletter 07/2014
Der BFH hält die deutsche Regelung, wonach nur Kapitalgesellschaften Organgesellschaften sein können, für unionsrechtswidrig. Außerdem bezweifelt er, dass ein Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen Organträger und Organgesellschaft erforderlich ist. Der EuGH muss nun entscheiden, ob Personengesellschaften in umsatzsteuerliche Organschaften einzubeziehen sind und ob Organschaften auch zwischen Schwestergesellschaften ohne einen gemeinsamen übergeordneten Organträger möglich sind. Unternehmen sollten schon jetzt Maßnahmen ergreifen, um ggf. von der Änderung profitieren zu können oder drohende negative Konsequenzen abwenden zu können.
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Der BFH hat dem EuGH kürzlich Fragen zum Vorsteuerabzug von sog. Führungsholdings und verschiedene Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt. Die Vorlage stellt insbesondere deshalb eine Zäsur dar, weil nach dem BFH der Vorsteuerabzug beim Beteiligungserwerb nur noch eingeschränkt möglich ist. Holdinggesellschaften sollten sich auf eine bestätigende Entscheidung des EuGH einstellen und Maßnahmen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs ergreifen. Die nicht minder brisanten Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft werden wir in unserem nächsten Newsletter darstellen.
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Viele deutsche Unternehmen verbringen Produkte zur Lohnveredelung in andere EU-Mitgliedstaaten. Nach erfolgter Be- oder Verarbeitung gehen die Produkte teils zurück und teils zu einem weiteren Bearbeitungsschritt in einen anderen Mitgliedstaat. In der Praxis besteht hier, auch aufgrund der verschiedenen nationalen Regelungen, große Unsicherheit. Der EuGH hat nun klargestellt, dass ein (nicht steuerbares) vorübergehendes Verbringen nur vorliegt, wenn das Produkt nach Bearbeitung in das Abgangsland zurücktransportiert wird. Allerdings ist das nur die halbe Miete.
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