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Der BFH hat in einer neuen Entscheidung (Urt. v. 13.02.2014 – V R 8/13) seine bisherige Rechtsprechung zu den zeitlichen Grenzen des Vorsteuerabzugs bestätigt. Demnach kann ein Unternehmer den Vorsteuerabzug nur in dem Besteuerungszeitraum geltend machen, in dem die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erstmalig vorlagen. Die Geltendmachung in einem späteren Zeitraum ist ausgeschlossen. Gegebenenfalls muss der Unternehmer eine berichtigte Erklärung für den betreffenden Zeitraum abgeben. Der BFH musste in dem Verfahren wider Erwarten nicht entscheiden, ob der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer in bestimmten Fällen auch ohne Verfügungsmacht als Vorsteuer abziehen kann.
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Umsatzsteuer Newsletter 15/2014
Der erste Vorschlag zur Änderung der Besteuerung der öffentlichen Hand liegt nunmehr vor. Mit der Neuregelung in § 2b UStG sollen einerseits die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung umgesetzt werden. Andererseits ist die Neuregelung aber auch der Versuch, die Zusammenarbeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Umsatzsteuer zu entlasten.
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Umsatzsteuer Newsletter 14/2014
Malaysia führt eine mit der europäischen Umsatzsteuer vergleichbare Goods and Service Tax ein. In der EU steht weiterhin die Betrugsbekämpfung im Mittelpunkt. Auch die Schweiz, die für ihr unternehmensfreundliches Mehrwertsteuerrecht bekannt ist, wird die formellen Anforderungen verschärfen. Italien, Rumänien und der Kosovo hingegen haben Erleichterungen eingeführt. In Luxemburg und Portugal stehen Steuersatzerhöhungen bevor. Es bleibt also weiter abwechslungsreich in den verschiedenen Ländern.
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